Norm
GBG §20 litaRechtssatz
Die in § 13 Abs 2 VvVvG vorgesehene Anmerkung gehört zu den Anmerkungen nach § 20 a GBG. Sie dient zur Ersichtlichmachung persönlicher Verhältnisse, hat daher nicht rechtserzeugende Wirkung, sondern nur feststellenden Charakter. Die Verfügungsbeschränkungen des Eigentümers hören daher ungeachtet einer noch im Grundbuch eingetragenen Anmerkung der Vermögensbeschlagnahme mit der Aufhebung der Beschlagnahme durch das Gericht auf.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1953:RS0060622Dokumentnummer
JJR_19530610_OGH0002_0030OB00369_5300000_001