RS OGH 1953/6/10 3Ob369/53

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Veröffentlicht am 10.06.1953
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Norm

GBG §20 lita
VvVvG §13 Abs2

Rechtssatz

Die in § 13 Abs 2 VvVvG vorgesehene Anmerkung gehört zu den Anmerkungen nach § 20 a GBG. Sie dient zur Ersichtlichmachung persönlicher Verhältnisse, hat daher nicht rechtserzeugende Wirkung, sondern nur feststellenden Charakter. Die Verfügungsbeschränkungen des Eigentümers hören daher ungeachtet einer noch im Grundbuch eingetragenen Anmerkung der Vermögensbeschlagnahme mit der Aufhebung der Beschlagnahme durch das Gericht auf.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 369/53
    Entscheidungstext OGH 10.06.1953 3 Ob 369/53

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1953:RS0060622

Dokumentnummer

JJR_19530610_OGH0002_0030OB00369_5300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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