RS OGH 1953/6/10 3Ob241/53, 1Ob504/32, 7Ob218/65, 4Ob387/77, 8Ob141/08f, 4Ob46/14i

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Veröffentlicht am 10.06.1953
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Norm

ABGB §879 BIIf

Rechtssatz

Zur Sittenwidrigkeit einer vertraglichen Konkurrenzklausel (Sona - Sola - Messgeräte).

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 241/53
    Entscheidungstext OGH 10.06.1953 3 Ob 241/53
    Veröff: SZ 26/153 = ÖBl 1953,64
  • 1 Ob 504/32
    Entscheidungstext OGH 11.06.1932 1 Ob 504/32
    Veröff: SZ 14/173
  • 7 Ob 218/65
    Entscheidungstext OGH 02.09.1965 7 Ob 218/65
    Veröff: ÖBl 1966,15
  • 4 Ob 387/77
    Entscheidungstext OGH 27.09.1977 4 Ob 387/77
  • 8 Ob 141/08f
    Entscheidungstext OGH 02.04.2009 8 Ob 141/08f
    Vgl; Beisatz: Hier: Mit einem GmbH-Gesellschafter anlässlich der Abtretung seiner Geschäftsanteile vereinbartes Wettbewerbsverbot. (T1); Beisatz: Eine mit einem GmbH-Gesellschafter anlässlich der Abtretung seiner Geschäftsanteile vereinbarte Konkurrenzklausel unterliegt ebenfalls der Sittenwidrigkeitskontrolle des § 879 Abs 1 ABGB, sodass ein - wie hier - räumlich und inhaltlich besonders weitgehendes Wettbewerbsverbot maximal für den Zeitraum von zwei Jahren hätte wirksam vereinbart werden können und die darüber hinausgehende Bindungsdauer des abtretenden Gesellschafters als teilnichtig zu beurteilen ist. (T2)
  • 4 Ob 46/14i
    Entscheidungstext OGH 23.04.2014 4 Ob 46/14i
    Vgl; Beisatz: Wettbewerbsverbote, die dem Veräußerer im Zusammenhang mit der Übertragung eines Unternehmens auferlegt werden, sind nach der europäischen Verwaltungspraxis bis zu drei Jahre gerechtfertigt, wenn zusammen mit dem Unternehmen der Geschäftswert und das know-how übertragen werden, ohne letzteres nur zwei Jahre. (T3)
    Beisatz: Ob einer Vertragspartei durch eine Konkurrenzklausel Beschränkungen im übergroßen Umfang ohne zeitliche oder örtliche Begrenzungen auferlegt werden oder ein auffallendes Missverhältnis zwischen den durch das Verbot zu schützenden Interessen des einen Vertragsteils und der dem anderen Teil auferlegten Beschränkung besteht, hängt im Übrigen regelmäßig von den Umständen des Einzelfalls ab und begründet ? abgesehen von einer krassen Fehlbeurteilung ? keine erhebliche Rechtsfrage. (T4)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1953:RS0016607

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

02.06.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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