Norm
ZPO §196Rechtssatz
Hat das (Berufungs)gericht die Beeidigung eines Zeugen unterlassen, obwohl auf seine Beeidigung nicht verzichtet wurde, so kann dies nur dann als Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens geltend gemacht werden, wenn eine Rüge im Sinne des § 196 Abs 1 ZPO erfolgte.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1953:RS0037251Dokumentnummer
JJR_19530610_OGH0002_0010OB00488_5300000_001