Norm
ZPO §503 C2bRechtssatz
Eine Beweiswiederholung ist bei Abgehen von erstrichterlichen Feststellungen durch das Berufungsgericht nur insoweit erforderlich, als es sich um Beweismittel handelt, auf die der Erstrichter entscheidende Feststellungen gründete.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1953:RS0043133Dokumentnummer
JJR_19530610_OGH0002_0010OB00485_5300000_001