RS OGH 1953/6/10 3Ob94/53, 8Ob75/06x

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Veröffentlicht am 10.06.1953
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Norm

WG Art10

Rechtssatz

Ein Blankowechsel kann auch dann mit einem späteren Ausstellungstag - wofern dies der getroffenen Vereinbarung entspricht - ausgestellt werden, wenn die im Zeitpunkt der Wechselblankettbegebung umlaufende Währung inzwischen außer Kurs gesetzt worden ist. Die Umrechnung hat nach den am Erfüllungsort geltenden Umrechnungsvorschriften zu erfolgen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1953:RS0083870

Dokumentnummer

JJR_19530610_OGH0002_0030OB00094_5300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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