RS OGH 1953/6/17 3Ob311/53, 1Ob714/55, 6Ob324/71, 7Ob62/74, 1Ob678/82, 3Ob617/82, 8Ob657/89, 2Ob516/

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Veröffentlicht am 17.06.1953
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Norm

EheG §55 b1

Rechtssatz

Unter häuslicher Gemeinschaft nach § 55 EheG ist die Geschlechtsgemeinschaft, Wohnungsgemeinschaft und Wirtschaftsgemeinschaft zu verstehen. Erst wenn alle drei Voraussetzungen weggefallen sind, kann von einer Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft gesprochen werden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1953:RS0057116

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

04.10.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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