Norm
ABGB §370Rechtssatz
Auch bei einer auf quasideliktisches Verhalten des Beklagten gestützten Klage auf Rückstellung einer Sache muß diese bereits im Klagebegehren entsprechend individualisiert sein.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1953:RS0012041Dokumentnummer
JJR_19530617_OGH0002_0010OB00478_5300000_001