Norm
ABGB §932 IIIa, ABGB §932 IVRechtssatz
Es kann nicht, wenn auf Wandlung geklagt wird, Preisminderung zugesprochen werden, ein Übergang von Wandlung zu Minderung oder umgekehrt wäre Klagsänderung. Das Begehren nach Preisminderung stellt gegenüber einem Begehren auf Wandlung nicht ein geringeres, sondern ein anderes Begehren dar.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1953:RS0018692Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
24.03.2017