Norm
AußStrG §9 E9Rechtssatz
Der Notar als Gerichtskommissär hat ein Rekursrecht ausschließlich wegen der Bestimmung seiner Gebühren.
Anmerkung
Anm: Die doppelte RS-Nummer resultiert aus der Zusammenfügung von zwei identischen Rechtssätzen (doppelt erfasst) in ein einziges Rechtssatzdokument. Der Rechtssatz sollte nur mehr mit der führenden RS-Nummer RS0017288 zitiert werden.Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1953:RS0017288;RS0006738Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
17.02.2021