Norm
EheG §56 ARechtssatz
Wenn der Mann in Kenntnis eines Scheidungsgrundes die Ehe vorbehaltlos durch längere Zeit fortsetzt und zwar die volle Lebensgemeinschaft unter Aufrechterhaltung eines regelmäßigen Geschlechtsverkehres, ohne auch nur anzudeuten, daß er über die Vergangenheit keinen Strich machen wolle, so ist die Annahme der Verzeihung gerechtfertigt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1953:RS0057090Dokumentnummer
JJR_19530617_OGH0002_0030OB00328_5300000_001