Norm
EO §154Rechtssatz
Es entspricht der Judikatur, daß an den Versteigerungsbedingungen (oder allgemeinen Bestimmungen) über die Barberichtigung des Meistbots insoweit nicht festzuhalten ist, als eine Barberichtigung im konkreten Fall gar nicht in Frage kommt; unter Umständen braucht dann nicht einmal das erste Viertel des Gesamtmeistbots bar erlegt zu werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1953:RS0003131Dokumentnummer
JJR_19530617_OGH0002_0020OB00421_5300000_001