Norm
ABGB §1098 IIdRechtssatz
Ein Räumungsbegehren, das auf Räumung eines Durchgangsraumes von dort aufgestellten Tischen und Sesseln gerichtet ist, ist abzuweisen, wenn sich herausstellt, daß die Beklagte die Sesseln und Tische bereits weggeräumt hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1953:RS0024794Dokumentnummer
JJR_19530624_OGH0002_0010OB00496_5300000_001