Norm
ZPO §419 BRechtssatz
Es ist nicht Sache des Gerichtes, Fehler der Partei zu verbessern; noch viel weniger können von der Partei verursachte Mängel eines Urteilsspruches durch Berichtigung des Urteiles behoben werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1953:RS0041675Zuletzt aktualisiert am
12.03.2009