Norm
ABGB §1022Rechtssatz
Bis zum Beginn der Einleitung eines Rechtsstreites werden die Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes über die Fortdauer des Vollmachtsverhältnisses durch die verfahrensrechtliche und ihrer Wirksamkeit auf das Verfahren beschränkte Bestimmung des § 35 ZPO nicht berührt. Gemäß § 1022 ABGB erlischt jedoch die Vollmacht durch den Tod des Machtgebers.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1953:RS0019911Dokumentnummer
JJR_19530624_OGH0002_0030OB00023_5300000_001