Norm
ABGB §613Rechtssatz
Wenn das Abhandlungsgericht die Beiziehung der Nacherbin am Nachlaßverfahren mit der Begründung ablehnt, es liege keine Nacherbschaft, sondern eine Ersatzerbschaft vor, dann ist die dadurch geschaffene Lage analog jener zu behandeln, wenn ein Erbe sich nicht am Abhandlungsverfahren beteiligt oder keine Erbserklärung abgibt. Der nichtberücksichtigte Erbe (Nacherbe) kann daher klagen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1953:RS0007931Dokumentnummer
JJR_19530626_OGH0002_0010OB00100_5300000_001