RS OGH 1953/6/26 1Ob100/53

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.06.1953
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Norm

ABGB §613
AußStrG §120
AußStrG §125

Rechtssatz

Wenn das Abhandlungsgericht die Beiziehung der Nacherbin am Nachlaßverfahren mit der Begründung ablehnt, es liege keine Nacherbschaft, sondern eine Ersatzerbschaft vor, dann ist die dadurch geschaffene Lage analog jener zu behandeln, wenn ein Erbe sich nicht am Abhandlungsverfahren beteiligt oder keine Erbserklärung abgibt. Der nichtberücksichtigte Erbe (Nacherbe) kann daher klagen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1953:RS0007931

Dokumentnummer

JJR_19530626_OGH0002_0010OB00100_5300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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