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40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
AVG §18 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Höfinger und Dr. Holeschofsky als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hackl, über die Beschwerde des P A in Linz, vertreten durch den zur Verfahrenshilfe beigegebenen Rechtsanwalt Dr. Haymo Modelhart in 4020 Linz, Klosterstraße 1, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 23. Mai 2001, Zlen. VwSen-130282/2/Kei/La, VwSen-130284/2/Kei/La und VwSen-130285/2/Kei/La, betreffend Übertretungen parkgebührenrechtlicher Vorschriften, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Das Land Oberösterreich hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 908,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit den im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde den Berufungen des Beschwerdeführers gegen näher bezeichnete "Straferkenntnisse" keine Folge und bestätigte die "angefochtenen Straferkenntnisse" sowohl hinsichtlich der Schuld als auch hinsichtlich der Strafe. Es sei mit den "Straferkenntnissen" des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz, jeweils vom 23. April 2001, über den Beschwerdeführer jeweils eine Geldstrafe von S 400,-- (Ersatzfreiheitsstrafe jeweils 44,8 Stunden) verhängt worden, weil er jeweils ein mehrspuriges Kraftfahrzeug mit einem näher angeführten polizeilichen Kennzeichen in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone ohne gültigen Parkschein abgestellt habe und damit der Verpflichtung zur Entrichtung der Parkgebühr nicht nachgekommen sei. Er habe zu im Einzelnen angeführten Zeitpunkten an den näher umschriebenen Tatorten jeweils durch die umschriebene Tathandlung die §§ 1, 2, 3 und 5 der Verordnung des Gemeinderates der Landeshauptstadt Linz vom 1. Juli 1989 betreffend die Erhebung einer Gemeindeabgabe für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen in Verbindung mit § 6 Abs. 1 lit. a des Oberösterreichischen Parkgebührengesetzes vom 4. März 1988 in der geltenden Fassung übertreten, weshalb er jeweils gemäß § 6 Abs. 1 lit. a dieses Gesetzes zu bestrafen gewesen sei.
Der Beschwerdeführer bekämpft den Bescheid der belangten Behörde vom 23. Mai 2001 vor dem Verwaltungsgerichtshof wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften; er erachtet sich in dem gesetzlich gewährleisteten Recht auf Nichtbestrafung verletzt.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift mit dem Antrag erstattet, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Nach § 24 VStG ist im Verwaltungsstrafverfahren (und zwar auch im landesgesetzlichen Abgabenstrafverfahren) das AVG anzuwenden. Da § 18 AVG nicht unter den in § 24 zweiter Satz VStG aufgezählten Ausnahmen angeführt ist, ist somit auch Abs. 4 des § 18 AVG für die rechtliche Beurteilung heranzuziehen. Danach hat jede schriftliche Erledigung die Bezeichnung der Behörde, das Datum und den Namen des Genehmigenden zu enthalten. Soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, haben schriftliche Erledigungen die Unterschrift des Genehmigenden zu enthalten. An die Stelle dieser Unterschrift kann die Beglaubigung der Kanzlei treten, dass die Erledigung mit dem Erledigungstext des betreffenden Geschäftsstückes übereinstimmt und das Geschäftsstück die Genehmigung im Sinne des Abs. 2 aufweist; das Nähere wird durch Verordnung geregelt. Werden schriftliche Erledigungen vervielfältigt, so bedarf nur das Original der Unterschrift oder der Beglaubigung. Schriftliche Erledigungen, die mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung erstellt worden sind oder die telegrafisch, fernschriftlich, mit Telefax, im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise übermittelt werden, bedürfen weder einer Unterschrift noch einer Beglaubigung.
Den vorgelegten erstinstanzlichen Verwaltungsakten lassen sich jedoch nur lose Papiere, deren Inhalt allenfalls mit den von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid angesprochenen "Straferkenntnissen" zu tun haben könnte, jedoch nicht eindeutig zuzuordnen ist, entnehmen; Bescheide, die den Kriterien des § 18 Abs. 4 AVG dahin entsprechen würden, dass eine eindeutig zuordenbare schriftliche Erledigung (gedeckt durch die gemäß § 18 Abs. 2 AVG grundsätzlich erforderliche Unterschrift des - approbationsbefugten - Genehmigenden) erkennbar wäre, sind jedoch nicht aufzufinden.
Dieser Mangel hindert den Verwaltungsgerichtshof daran, seiner Kontrollaufgabe nachzukommen, weil er an Hand der Akten nicht in der Lage ist nachzuvollziehen, ob der Berufungsentscheidung in allen Fällen ein genehmigter Bescheid der Behörde erster Instanz zu Grunde lag. Die belangte Behörde wird daher im fortgesetzten Verfahren festzustellen haben, ob dem § 18 Abs. 2 AVG entsprochen wurde und wird für den Fall, dass keine Urschriften der erstinstanzlichen Straferkenntnisse mit der Unterschrift des Genehmigenden aufgefunden werden können und auch kein Fall des § 18 Abs. 2 zweiter Satz AVG vorliegt, zu erheben haben, ob der Beschwerdeführer allenfalls vom Genehmigenden eigenhändig genehmigte "Originalbescheide" (Ausfertigungen, die die eigenhändige Genehmigung des approbationsbefugten Genehmigenden im Sinne des § 18 Abs. 4 zweiter Satz AVG tragen) erhalten hat. Jedenfalls aber wird der Inhalt der jeweiligen Erledigung zu klären sein.
Aus den dargelegten Erwägungen war der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, weil der Sachverhalt in einem wesentlichen Punkt einer Ergänzung bedarf, gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b VwGG aufzuheben.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001, insbesondere deren § 3 Abs. 2.
Es wird darauf hingewiesen, dass die Beendigung des Beschwerdeverfahrens, für dessen Dauer die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beantragt wird, einen Abspruch über diesen Antrag entbehrlich macht.
Wien, am 28. Jänner 2002
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2001170132.X00Im RIS seit
04.06.2002