Norm
ZPO §406 AbRechtssatz
Das über Einwendungen gegen eine Aufkündigung ergehende Urteil hat sich grundsätzlich darauf zu beschränken, ob die Kündigung zur Zeit ihrer Überreichung zulässig und wirksam war; nach der Aufkündigung eingetretene Veränderungen sind in der Regel nicht zu berücksichtigen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1953:RS0041219Dokumentnummer
JJR_19530701_OGH0002_0030OB00357_5300000_001