Norm
ABGB §1175 A1. ABGB §1435Rechtssatz
Hat der Kläger mit Zustimmung der Beklagten teils im Hinblick auf einen bereits geschlossenen, teils in Erwartung eines zu schließenden Gesellschaftsvertrages für die Beklagte Zahlungen erbracht und wurde dieser Vertrag aufgehoben und ein neuer Vertrag nicht geschlossen, ist der Rechtsgrund, aus dem geleistet wurde, weggefallen und der frühere Zustand wieder herzustellen. Dies hat gemäß § 1435 in der Weise zu geschehen, daß die Beklagte der Klägerin die mit ihrer Zustimmung gemachten Aufwendungen ersetzt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1953:RS0025954Dokumentnummer
JJR_19530701_OGH0002_0030OB00435_5300000_001