Norm
ZPO §530 E1Rechtssatz
Die Geltendmachung einer neuen Eheverfehlung kann der im Falle des angestrebten, lediglich den Schuldausspruch eines Scheidungsurteiles betreffenden Wiederaufnahme der Geltendmachung eines neuen Klagegrundes nicht gleichgehalten werden, da der ergangene Schuldausspruch niemals auf Grund einer nach Rechtskraft der Scheidung eingebrachten neuen Klage, die keine Wiederaufnahmsklage ist, geändert werden könnte.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1953:RS0044414Dokumentnummer
JJR_19530701_OGH0002_0020OB00801_5200000_002