RS OGH 1953/7/1 2Ob801/52

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Veröffentlicht am 01.07.1953
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Norm

ZPO §530 E1

Rechtssatz

Die Geltendmachung einer neuen Eheverfehlung kann der im Falle des angestrebten, lediglich den Schuldausspruch eines Scheidungsurteiles betreffenden Wiederaufnahme der Geltendmachung eines neuen Klagegrundes nicht gleichgehalten werden, da der ergangene Schuldausspruch niemals auf Grund einer nach Rechtskraft der Scheidung eingebrachten neuen Klage, die keine Wiederaufnahmsklage ist, geändert werden könnte.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 801/52
    Entscheidungstext OGH 01.07.1953 2 Ob 801/52
    Veröff: JBl 1954/7 S 177

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1953:RS0044414

Dokumentnummer

JJR_19530701_OGH0002_0020OB00801_5200000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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