Norm
ZPO §228 C4Rechtssatz
Das Recht oder Rechtsverhältnis muss zur Zeit der Klageerhebung oder wenigstens des Verhandlungsschlusses bestehen, wenn es auch augenblicklich etwa deshalb nicht wirksam ist, weil die daraus sich ergebenden Folgen an Bedingungen oder an eine Frist gebunden sind, Gegenstand der Klage kann demnach nicht ein erst künftig entstehendes Rechtsverhältnis oder ein etwa künftig entstehender Anspruch sein. Namentlich ist die Feststellungsklage nicht gegeben, um rein theoretisch alle denkbaren Möglichkeiten einer künftigen Rechtsverletzung auszuschließen. Die Feststellungsklage ist daher abzuweisen, wenn die zur Begründung eines Rechtsverhältnisses erforderliche Tatsache noch nicht eingetreten ist, ebenso vor Eintritt der Voraussetzungen an die das Gesetz das Entstehen eines Anspruches knüpft.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1953:RS0039178Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
19.05.2021