Norm
ZPO §530 CRechtssatz
Die Wiederaufnahmsklage kann nicht der Einführung eines neuen Klagegrundes dienen, vielmehr führt die Auffindung eines neuen Klagegrundes als Auffindung eines neuen Anspruches zu einem neuen Verfahren.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1953:RS0044399Dokumentnummer
JJR_19530701_OGH0002_0020OB00801_5200000_001