Norm
ABGB §1425 VIIIRechtssatz
Dem Erleger steht nach § 1425 ABGB ein Recht auf Rücknahme bzw überhaupt ein einseitiges Verfügungsrecht über den Erlag grundsätzlich nicht zu, weil die Widerruflichkeit des Erlages dazu führen würde, ohne eine Vermögensaufopferung herbeizuführen, und ein Rücknahmerecht auf einen rechtmäßigen Erlag daher mit der schuldtilgenden Wirkung des Erlages nicht in Einklang zu bringen wäre.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1953:RS0033540Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
04.05.2021