Norm
ABGB §1325 D4Rechtssatz
Dem Begehren auf Zahlung erst ab 1.Mai 1960 fällig werdender Rentenbeträge (bis zu diesem Zeitpunkt stehen dem minderjährigen Sohne des Getöteten infolge Überganges seines Anspruches gegen den Verletzer an den Sozialversicherungsträger keine Ansprüche zu) mangelt das Rechtsschutzinteresse. Ebenso fehlt ein rechtliches Interesse an der Feststellung eines erst 1960 existent werdenden Rentenbezugsrechtes, wohl aber besteht ein Interesse an der Feststellung der grundsätzlichen Schadenersatzpflicht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1953:RS0030988Dokumentnummer
JJR_19530703_OGH0002_0020OB00465_5300000_001