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L34004 Abgabenordnung Oberösterreich;Norm
BAO §101 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Höfinger, Dr. Holeschofsky, Dr. Köhler und Dr. Zens als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hackl, über die Beschwerde 1. des JA und
2. des PA, beide in W, beide vertreten durch Dr. Wolfgang Dartmann und Dr. Haymo Modelhart, Rechtsanwälte in 4020 Linz, Klosterstraße 1, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 21. November 2001, Zl. BauR-012862/1-2001- Pe/Vi, betreffend Vorstellung i.A. 1. Zurückweisung einer Berufung gegen die Vorschreibung eines Verkehrsflächenbeitrages und
2. Abweisung eines Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung dieser Berufungsfrist (mitbeteiligte Partei: Landeshauptstadt Linz, Hauptstraße 1-5, 4040 Linz), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Aus der vorliegenden Beschwerde und den ihr angeschlossenen Beilagen ergibt sich folgender Sachverhalt:
Am 28. Februar 2000 beantragten X und Y die Erteilung einer Baubewilligung auf dem Grundstück Nr. 1387 der Katastralgemeinde W.
Mit Bescheid vom 9. Mai 2000 erteilte der Magistrat der mitbeteiligten Landeshauptstadt diese Bewilligung.
Mit Schreiben vom 25. August 2000 teilte diese Behörde mit, dass vorgesehen sei, "Ihnen als Grundeigentümer gemäß §§ 19 bis 21 O.ö Bauordnung 1994 ... einen Beitrag zu den Kosten der Herstellung der öffentlichen Verkehrsfläche 'L-Straße' bescheidmäßig vorzuschreiben".
Dieses Schreiben richtete die erstinstanzliche Behörde an X.
Mit Bescheid dieser Behörde vom 5. März 2001 verpflichtete sie anlässlich der mit ihrem Bescheid vom 9. Mai 2000 erteilten Baubewilligung die Eigentümer dieses Grundstückes, nämlich K, die beiden Beschwerdeführer, sowie X und Y, zur Entrichtung eines Beitrages zu den Kosten der Herstellung öffentlicher Verkehrsflächen der Gemeinde in der Höhe von S 112.500,--.
Die Zustellung dieses Bescheides erfolgte an K. Zur näheren Ausgestaltung dieser Erledigung, insbesondere zu der darin enthaltenen Belehrung gemäß § 77 Abs. 1 der Oberösterreichischen Landesabgabenordnung, LGBL. Nr. 107/1996 (im Folgenden: Oö LAO), sowie zum Zustellzeitpunkt wird auf die tieferstehende Wiedergabe der Feststellungen im angefochtenen Bescheid verwiesen.
Mit Schriftsatz vom 20. April 2001 beantragten die Beschwerdeführer die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen den Ablauf der Berufungsfrist gegen den Bescheid des Magistrates der mitbeteiligten Landeshauptstadt Linz vom 5. März 2001 und erhoben gleichzeitig Berufung gegen diesen Bescheid.
Mit Bescheid vom 26. April 2001 wies der Magistrat der mitbeteiligten Landeshauptstadt den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ab und die Berufung der Beschwerdeführer als verspätet zurück.
Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer Berufung.
Der Stadtsenat der mitbeteiligten Landeshauptstadt Linz gab dieser Berufung mit Bescheid vom 10. September 2001 keine Folge.
Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer Vorstellung.
Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 21. November 2001 gab diese der Vorstellung keine Folge.
Begründend führte die belangte Behörde aus, der Abgabenbescheid des Magistrates der mitbeteiligten Landeshauptstadt vom 5. März 2001 habe folgenden Zustellhinweis beinhaltet:
"Gemäß § 77 Abs. 1 O.ö. LAO 1996 gilt mit der Zustellung einer einzigen Ausfertigung dieses Bescheides an einen der Abgabepflichtigen die Zustellung an alle als vollzogen."
In der Zustellverfügung dieses Bescheides seien sämtliche Miteigentümer des Grundstückes angeführt worden. Als Empfängerin sei lediglich K festgelegt worden. Diese habe den in Rede stehenden Bescheid am 13. März 2001 übernommen.
K habe gegen die Abgabenvorschreibung zunächst Berufung erhoben. Diese sei jedoch in der Folge wieder zurückgezogen worden. Aus einer von K vorgelegten Kopie der letzten Seite der an sie zugestellten Bescheidausfertigung gehe hervor, dass auch die übrigen Grundeigentümer, darunter die Beschwerdeführer, durch ihre Unterschrift bestätigt hätten, am 14. März 2001 (von K) eine Kopie des Bescheides erhalten zu haben.
Nach Wiedergabe der maßgeblichen Gesetzesbestimmungen führte die belangte Behörde aus, gemäß § 4 Z 1 Oö LAO, seien Gesamtschuldner (Mitschuldner zur ungeteilten Hand, § 891 ABGB) unter anderem Personen, die nach Abgabenvorschriften dieselbe abgabenrechtliche Leistung schuldeten. Gemäß § 19 Abs. 4 der Oberösterreichischen Bauordnung, LGBl. Nr. 66/1994 (in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 70/1998) (im Folgenden: Oö BauO), treffe die Verpflichtung zur Entrichtung des Verkehrsflächenbeitrages denjenigen, der im Zeitpunkt der Vorschreibung Eigentümer des Grundstückes sei. Damit schuldeten Miteigentümer derartiger Grundstücke dieselbe abgabenrechtliche Leistung im Sinne des § 4 Z 1 Oö LAO und seien deshalb Mitschuldner zur ungeteilten Hand, wie der Verwaltungsgerichtshof etwa in seinem Erkenntnis vom 23. Juni 1994, Zl. 92/17/0108, ausgeführt habe.
Im Falle einer einheitlichen Abgabenfestsetzung könne im Hinblick auf § 77 Abs. 1 Oö LAO eine einzige Bescheidausfertigung an einen der Gesamtschuldner mit Wirkung für alle namentlich genannten Abgabenschuldner erlassen werden. Die Berufungsbehörde habe zutreffend darauf hingewiesen, dass sich der erstinstanzliche Abgabenbescheid vom 5. März 2001 sowohl im Spruch als auch in der Zustellverfügung an sämtliche dort auch namentlich genannten Miteigentümer des verfahrensgegenständlichen Grundstückes richte und einen ausdrücklichen Hinweis auf die Rechtsfolgen des § 77 Abs. 1 Oö LAO enthalte. Damit sei durch die Zustellung einer Ausfertigung dieses Bescheides an K auch die Zustellung desselben an die Beschwerdeführer bewirkt worden. Die in der Vorstellung vertretene Rechtsauffassung, der Eintritt der Rechtsfolgen des § 77 Abs. 1 Oö LAO setze eine Aufforderung der Behörde an die Miteigentümer voraus, einen gemeinsamen Zustellbevollmächtigten bekannt zu geben, finde im Gesetz keine Deckung.
Die Zustellung des in Rede stehenden Bescheides gegenüber den Beschwerdeführern sei daher am 13. März 2001 durch Übernahme dieses Bescheides durch K bewirkt worden. Der letzte Tag der gemäß § 190 Abs. 1 Oö LAO zustehenden Berufungsfrist sei der 13. April 2001 gewesen. Im Hinblick darauf, dass dieser Tag der Karfreitag gewesen sei, habe die Berufungsfrist am 17. April 2001 geendet. Die erst am 20. April 2001 zur Post gegebene Berufung erweise sich daher als verspätet.
Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sei seitens der Abgabenbehörden zu Recht versagt worden, sei den Beschwerdeführern doch bereits am 14. März 2001 eine Kopie des von K übernommenen Bescheides ausgefolgt worden. Darüber hinaus hätten sie die Übernahme dieser Bescheidkopie auf jener Seite des Bescheides mittels Unterschrift bestätigt, auf der auf die Rechtsfolgen des § 77 Abs. 1 Oö LAO hingewiesen worden sei. Die Tragweite des § 77 Abs. 1 Oö LAO hätte den Beschwerdeführern daher nicht unbekannt bleiben dürfen. Darüber hinaus stelle mangelnde Rechtskenntnis oder ein Rechtsirrtum kein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis dar.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof. Die Umschreibung des Beschwerdepunktes und die Beschwerdebegründung lassen erkennen, dass sich die Beschwerdeführer durch die Abweisung ihrer Vorstellung deshalb in ihren Rechten verletzt erachten, weil sie der mit Vorstellung angefochtene letztinstanzliche gemeindebehördliche Bescheid in ihrem Recht darauf verletzt habe, dass die Zurückweisung ihrer Berufung als verspätet zu unterbleiben gehabt hätte, zumal es an einer wirksamen Zustellung des Abgabenbescheides vom 5. März 2001 an die Beschwerdeführer gemangelt habe. Eine Verletzung der Beschwerdeführer in ihrem Recht auf Bewilligung ihres Wiedereinsetzungsantrages ist demgegenüber weder der Ausformulierung des Beschwerdepunktes noch der Beschwerdebegründung zu entnehmen.
Die Beschwerdeführer machen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften mit dem Antrag geltend, den angefochtenen Bescheid aus diesen Gründen aufzuheben.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
§ 4, § 77 Abs. 1, § 148 sowie § 190 Abs. 1 Oö LAO lauten
(auszugsweise):
"§ 4
Gesamtschuldner (Mitschuldner zur ungeteilten Hand, § 891
ABGB) sind Personen, die
1. nach Abgabenvorschriften dieselbe abgabenrechtliche
Leistung schulden;
2. gemeinsam zu einer Abgabe heranzuziehen sind; ...
...
§ 77
(1) Ist eine schriftliche Ausfertigung an mehrere Personen gerichtet, welche dieselbe abgabenrechtliche Leistung schulden oder die gemeinsam zu einer Abgabe heranzuziehen sind, und haben diese der Abgabenbehörde keinen gemeinsamen Zustellungsbevollmächtigten bekannt gegeben, gilt mit der Zustellung einer einzigen Ausfertigung an eine dieser Personen die Zustellung an alle als vollzogen, wenn auf diese Rechtsfolge in der Ausfertigung hingewiesen wird.
...
§ 148
Sind zur Entrichtung einer Abgabe mehrere Personen als Gesamtschuldner verpflichtet, kann gegen sie ein einheitlicher Abgabenbescheid erlassen werden, und zwar auch dann, wenn nach dem zwischen ihnen bestehenden Rechtsverhältnis die Abgabe nicht von allen Gesamtschuldnern zu tragen ist.
...
§ 190
(1) Die Berufungsfrist beträgt einen Monat. ..."
§ 19 Abs. 1 und 4 Oö BauO lauten (auszugsweise):
"§ 19
Beitrag zu den Kosten der Herstellung öffentlicher Verkehrsflächen
(1) Anlässlich der Erteilung einer Baubewilligung für den Neu- , Zu- oder Umbau von Gebäuden, die durch eine öffentliche Verkehrsfläche der Gemeinde oder des Landes (§ 8 O.ö. Straßengesetz 1991) aufgeschlossen sind, hat die Gemeinde dem Eigentümer des Bauplatzes oder des Grundstücks, auf dem das Gebäude errichtet werden soll oder schon besteht, mit Bescheid einen Beitrag zu den Kosten der Herstellung dieser öffentlichen Verkehrsfläche (Verkehrsflächenbeitrag) vorzuschreiben. ...
...
(4) Abgabepflichtig ist derjenige, der im Zeitpunkt der Vorschreibung Eigentümer des Grundstücks ist."
Die Beschwerdeführer treten den Feststellungen der belangten Behörde betreffend den Gang des Verwaltungsverfahrens, insbesondere hinsichtlich der Ausgestaltung des Spruches und der Zustellverfügung des erstinstanzlichen Abgabenbescheides vom 5. März 2001 nicht entgegen.
Sie vertreten jedoch die Rechtsauffassung, die Zustellung einer Ausfertigung dieses Bescheides an K habe die Rechtsfolgen des § 77 Abs. 1 Oö LAO nicht ausgelöst. Die in Rede stehende Gesetzesbestimmung setze nämlich unter anderem voraus, dass die solidarisch haftenden Abgabenschuldner keinen gemeinsamen Zustellbevollmächtigten bekannt gegeben hätten. Eine solche Bekanntgabe sei aber wiederum nur dann möglich, wenn die solidarisch Haftenden überhaupt Kenntnis vom Abgabenbemessungsverfahren hätten. Jede andere Auslegung der in Rede stehenden Bestimmung würde gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs und damit gegen das Rechtsstaatsprinzip verstoßen.
Diesen Ausführungen ist jedoch entgegenzuhalten, dass - wie die belangte Behörde zutreffend ausgeführt hat - die von den Beschwerdeführern vertretene Auslegung im Wortlaut des § 77 Abs. 1 Oö LAO keine Deckung findet. Der Gesetzeswortlaut stellt unzweifelhaft ausschließlich auf das Faktum ab, ob ein gemeinsamer Zustellbevollmächtigter bekannt gegeben wurde oder nicht. Demgegenüber hängt der Eintritt der dort angeordneten Rechtsfolgen nicht davon ab, ob die einzelnen solidarisch haftenden Personen zuvor Kenntnis von der Anhängigkeit eines Abgabenverfahrens erlangt haben bzw. ob sie von der Behörde zur Namhaftmachung eines Zustellungsbevollmächtigten aufgefordert wurden.
Auch in seiner Rechtsprechung zu den vergleichbaren Bestimmungen des § 82 Abs. 1 der Tiroler Landesabgabenordnung, LGBl. Nr. 34/1984 (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 30. Juli 1992, Zl. 87/17/0374), sowie des § 101 Abs. 1 BAO (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 20. November 1969, Zl. 1467/68) stellte der Verwaltungsgerichtshof für die Wirksamkeit einer darauf gestützten Zustellung weder auf die Kenntnis der Solidarschuldner von der Anhängigkeit eines Abgabenbemessungsverfahrens noch auf eine vorangegangene Aufforderung, einen Zustellbevollmächtigten namhaft zu machen, ab.
Auch Stoll, BAO I, 1062, geht offenbar davon aus, dass eine Zustellung nach § 101 Abs. 1 BAO erfolgen könne, ohne dass die Solidarschuldner Kenntnis von einem Abgabenverfahren erlangt hätten, vertritt er doch die Auffassung, es könne auf die in Rede stehende Gesetzesbestimmung gegriffen werden, um der Behörde die ersten Schritte zur Einleitung des Verfahrens, insbesondere auch die Zuleitung der Aufforderung zur Namhaftmachung eines Vertreters oder der behördlichen Vertreterbestellung zu ermöglichen.
Schließlich erscheint es zur Wahrung des rechtlichen Gehörs ausreichend, die Zustellvorschriften so auszugestalten, dass die Kenntnisnahme vom zuzustellenden Schriftstück durch den Adressaten wahrscheinlich ist. Diese Wahrscheinlichkeit ist aber bei Zustellung an einen Miteigentümer in Ansehung der übrigen Miteigentümer bei typisierender Betrachtung gegeben und hat sich vorliegendenfalls durch Übergabe einer Bescheidkopie durch K an die Beschwerdeführer auch realisiert. In jenen Fällen, in denen ein Zustellempfänger von einer Zustellung ohne sein Verschulden keine Kenntnis erlangt, bieten die Bestimmungen über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 230 Oö LAO ausreichende Handhabe, das rechtliche Gehör zu gewährleisten.
Gegen § 77 Abs. 1 Oö LAO bestehen daher ebenso wenig verfassungsrechtliche Bedenken aus dem Rechtsstaatsprinzip wie gegen die vom Verwaltungsgerichtshof bereits angewendeten Bestimmungen des § 82 Abs. 1 der Tiroler Landesabgabenordnung und des § 101 Abs. 1 BAO, oder etwa gegen die im Zustellgesetz vorgesehenen Formen der Zustellung an Ersatzempfänger bzw. durch Hinterlegung.
Anders als in der Beschwerde vertreten wird, vermag auch der Umstand, dass das Schreiben vom 25. August 2000 an X (und nicht an K) gerichtet wurde, an der Wirksamkeit der Zustellung des an K ausgefolgten Bescheides vom 5. März 2001 für die Beschwerdeführer nichts zu ändern. Dem § 77 Abs. 1 Oö LAO ist nämlich nicht zu entnehmen, dass die Abgabenbehörde sämtliche in einem Abgabenverfahren an Gesamtschuldner gerichtete einheitliche Erledigungen jeweils an denselben Gesamtschuldner (mit Wirkung für die übrigen Gesamtschuldner) als Empfänger zuzustellen hätte.
Die Beschwerdeführer vertreten weiters die Auffassung, dem erstinstanzlichen Bescheid vom 5. März 2001 sei nicht mit hinreichender Klarheit zu entnehmen gewesen, dass er auch an sie gerichtet gewesen sei, weil der Kopf des Bescheides keinen Adressaten enthalten habe.
Die Beschwerdeführer bestreiten jedoch nicht, dass im Spruch des angefochtenen Bescheides eine Abgabenvorschreibung auch an die Beschwerdeführer erfolgte; ebenso wenig wird bestritten, dass in der Zustellverfügung auch die Beschwerdeführer namentlich genannt waren, wobei jedoch zum Ausdruck gebracht worden war, dass die Zustellung an sie gemäß § 77 Abs. 1 Oö LAO zu erfolgen habe.
Der Adressat eines Bescheides kann sich nun entweder aus der "Anschrift" des Bescheides oder aber aus dem Spruch oder aus der Zustellverfügung ergeben (vgl. Walter-Mayer, Grundriss des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechts7, Rz 411/1). In Ermangelung der Anführung von Bescheidadressaten im Kopf des erstinstanzlichen Bescheides vom 5. März 2001 waren daher die aus dem Spruch und der Zustellverfügung ersichtlichen Bescheidadressaten, zu denen die Beschwerdeführer unzweifelhaft gehörten, maßgeblich.
Die in Rede stehende Bescheidausfertigung war daher unzweifelhaft auch an die Beschwerdeführer gerichtet.
Schließlich rügen die Beschwerdeführer ihre Heranziehung zur gesamtschuldnerischen Leistung durch den angefochtenen Bescheid als mit einem Begründungsmangel behaftet. Sie vertreten die Auffassung, es liege im entsprechend zu begründenden Ermessen der Abgabenbehörde, ob und in welchem Ausmaß ein Mitschuldner zur Erfüllung seiner gesamtschuldnerischen Leistung herangezogen werde. Bewilligungswerber seien ausschließlich X und Y gewesen. Der Ausbau erfolge auch ausschließlich in deren Interesse.
Diesen Ausführungen ist zunächst zu entgegnen, dass die Vorstellungsbehörde vorliegendenfalls nicht die Rechtmäßigkeit des Abgabenbemessungsbescheides der erstinstanzlichen Behörde vom 5. März 2001 zu überprüfen hatte, sondern die Frage einer Rechtsverletzung der Beschwerdeführer durch die im Instanzenzug erfolgte Zurückweisung ihrer Berufung gegen diesen Bescheid durch den mit Vorstellung angefochtenen Bescheid des Stadtsenates der mitbeteiligten Landeshauptstadt vom 10. September 2001 (bzw. durch die mit diesem Bescheid im Instanzenzug erfolgte Abweisung des Wiedereinsetzungsantrages, durch welche sich die Beschwerdeführer jedoch vor dem Verwaltungsgerichtshof nicht in ihren Rechten verletzt erachten).
Insoweit dieses Beschwerdevorbringen freilich darauf abzielen soll, dass die Zustellung gemäß § 77 Abs. 1 Oö LAO unwirksam gewesen sei, weil die Heranziehung der Beschwerdeführer zur Leistung der in Rede stehenden Abgabe nicht ordnungsgemäß begründet gewesen sei, so ist den Beschwerdeführern Folgendes entgegen zu halten:
Gemäß § 19 Abs. 1 und Abs. 4 Oö BauO ist derjenige abgabepflichtig, der im Zeitpunkt der Vorschreibung Eigentümer des Grundstücks ist. Diesen Abgabentatbestand erfüllten im Hinblick auf ihre Miteigentümerstellung X, Y, K sowie die Beschwerdeführer. Wie der Verwaltungsgerichtshof zur vergleichbaren Rechtslage nach § 20 Abs. 2 der Oberösterreichischen Bauordnung 1976 in ihrer Stammfassung, LGBl. Nr. 35/1976, in seinem von der belangten Behörde zutreffend zitierten Erkenntnis vom 23. Juni 1994, Zl. 92/17/0108, ausgesprochen hat, trifft im Falle einer Miteigentümerschaft die Verpflichtung zur Leistung der Abgabe die Miteigentümer nicht anteilig, sondern als Mitschuldner zur ungeteilten Hand.
Erst die Frage, ob und in welchem Ausmaß ein Mitschuldner zur Erfüllung seiner gesamtschuldnerischen Leistung herangezogen wird, liegt im entsprechend zu begründenden Ermessen der Abgabenbehörde (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 17. November 1993, Zl. 93/17/0084).
Die Zulässigkeit einer Zustellung gemäß § 77 Abs. 1 Oö LAO setzt aber lediglich die (bescheidmäßig noch nicht konkretisierte) Stellung als Solidarschuldner, also die Verpflichtung zur Erbringung derselben abgabenrechtlichen Leistung voraus, nicht aber, dass die Heranziehung des Gesamtschuldners zur Erfüllung seiner gesamtschuldnerischen Leistung in einem mängelfrei begründeten Bescheid erfolgt ist oder durch die zuzustellende mängelfreie Erledigung unter einem erfolgt.
Da somit schon der Inhalt der vorliegenden Beschwerde erkennen ließ, dass die von den Beschwerdeführern behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nicht öffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert wurden, die der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse dieses Gerichtshofes nicht veröffentlich sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen.
Wien, am 28. Jänner 2002
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2001170212.X00Im RIS seit
11.06.2002