Norm
ABGB §863 GIIIRechtssatz
Derjenige, der einen von einer Gegenleistung unabhängigen Anspruch besitzt, zB den Pensionsanspruch aus einem Dienstverhältnis, kann bis zum Ablauf der Verjährungsfrist mit der Geltendmachung desselben zuwarten. Man wird ihm nicht einwenden können, daß in seinem Verhalten ein stillschweigender Verzicht liege. Wo sich aber Ansprüche auf fortdauernde Leistungen und Gegenleistungen gegenüberstehen, muß - auch außerhalb des Geltungsgebietes des Schauspielergesetzes - nach allgemeiner Lebenserfahrung der Umstand, daß der eine Teil dauernd weder seine Leistungen erbringt noch sie anbietet, noch auch die ihm gebührende Gegenleistung in Anspruch nimmt, als stillschweigende Erklärung im Sinne einer Beendigung des gegenseitigen Rechtsverhältnisses gedeutet werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1953:RS0016141Dokumentnummer
JJR_19530707_OGH0002_0040OB00070_5300000_001