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90 Straßenverkehrsrecht, KraftfahrrechtNorm
B-VG Art7 Abs1 / GesetzLeitsatz
Keine Bedenken gegen die Regelung über die (befristete) Entziehung der Lenkerberechtigung aufgrund mangelnder Verkehrszuverlässigkeit infolge erheblicher Geschwindigkeitsüberschreitung; sachliche Rechtfertigung der in absoluten Zahlen festgelegten unterschiedlichen Grenzen im und außerhalb des Ortsgebietes sowie der Feststellung der Geschwindigkeitsüberschreitung mit technischen Hilfsmitteln; keine Bedenken gegen die Möglichkeit der Entziehung der Lenkerberechtigung bereits aufgrund des erstinstanzlichen Strafbescheides; keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch verfassungswidrige Gesetzesanwendung; kein Eingriff ins Eigentumsrecht und in die Erwerbsausübungsfreiheit durch Abnahme des FührerscheinsSpruch
Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt worden.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. 1.1. Der Beschwerdeführer wurde mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 19. September 1996 wegen der Verwaltungsübertretung nach §99 Abs3 lita StVO 1960 zu einer Geldstrafe von S 8.000,- verurteilt, weil er mit seinem Motorrad am 26. Oktober 1995 auf einer Freilandstraße die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 65 km/h überschritten und dadurch eine Übertretung nach §20 Abs2 StVO 1960 begangen hatte. Die dagegen erhobene Berufung wurde mit Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 26. November 1996 in der Schuldfrage abgewiesen und die Geldstrafe auf S 4.000,-
(Ersatzfreiheitsstrafe 138 Stunden) herabgesetzt.
1.2. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck übermittelte den Strafbescheid vom 19. September 1996 der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung als zuständiger Kraftfahrbehörde, welche mit Mandatsbescheid vom 9. Oktober 1996 dem (nunmehrigen) Beschwerdeführer die Lenkerberechtigung für die Kraftfahrzeuge der Gruppen A, B, C, F und G auf die Dauer von zwei Wochen, gerechnet ab der Zustellung dieses Bescheides, entzog und ihn zur unverzüglichen Abgabe des Führerscheins bei der Kraftfahrbehörde oder dem zuständigen Gendarmerieposten verpflichtete. Im Vorstellungsverfahren bestätigte die Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung den Mandatsbescheid mit der Maßgabe, daß die Lenkerberechtigung für die genannten Gruppen im Zeitraum vom 18. Oktober 1996 bis einschließlich 4. November 1996 entzogen werde und sprach gleichzeitig aus, daß für diesen Zeitraum eine neue Lenkerberechtigung nicht erteilt werden dürfe. Der Beschwerdeführer erhob dagegen mit Schriftsatz vom 31. Oktober 1996 Berufung. Mit Schreiben vom 18. Dezember 1996 teilte die belangte Behörde mit, daß das Verfahren über die Entziehung der Lenkerberechtigung bis zum rechtskräftigen Abschluß des anhängigen Verwaltungsstrafverfahrens ausgesetzt werde, weil die Frage, ob der Beschwerdeführer eine Übertretung des §20 Abs2 StVO 1960 begangen habe, eine entscheidungswesentliche Vorfrage im Entziehungsverfahren bilde. Mit Eingabe vom 2. Jänner 1997 übermittelte der Beschwerdeführer der belangten Behörde das bei ihm am 23. Dezember 1996 eingelangte Straferkenntnis des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 26. November 1996.
Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid vom 16. Jänner 1997 gab der Landeshauptmann von Salzburg der Berufung (ebenso wie der Berufung hinsichtlich der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung) keine Folge und führte als Begründung im wesentlichen aus:
Das Verwaltungsstrafverfahren wegen der Geschwindigkeitsübertretung sei in erster Instanz durch den Strafbescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 19. September 1996 abgeschlossen. Die mit einem technischen Hilfsmittel festgestellte, qualifizierte Geschwindigkeitsüberschreitung im Sinne des §66 Abs2 liti KFG 1967 stelle eine bestimmte, die Verkehrszuverlässigkeit ausschließende Tatsache dar. Der Entscheidung der Berufungsbehörde im Verwaltungsstrafverfahren sei eine öffentliche mündliche Verhandlung an Ort und Stelle mit umfangreichen Ermittlungen vorausgegangen, weshalb die Überschreitung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 65 km/h als erwiesen anzusehen sei. Dieses Ermittlungsergebnis sei daher dem Entziehungsverfahren zugrundezulegen, auch wenn der Straftatbestand des §20 Abs2 StVO 1960 bereits mit der Überschreitung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit an sich als erfüllt anzusehen sei. In den Fällen der vorgegebenen Entzugsdauer des §73 Abs3 KFG 1967 komme die Wertungsvorschrift des §66 Abs3 KFG 1967 nicht zum Tragen. Der Ausschluß der aufschiebenden Wirkung sei daher auch im Hinblick darauf, daß die zugrundeliegende Tat bereits am 26. Oktober 1995 begangen worden sei, gerechtfertigt. Da überdies das Ausmaß des Verschuldens auf das Vorliegen oder Nichtvorliegen des Entziehungstatbestandes im Sinne des §66 Abs2 liti KFG 1967 keinen Einfluß habe, hätten auch die Erwägungen der Strafberufungsbehörde zur Strafherabsetzung die Entziehung der Lenkerberechtigung auf die Dauer von zwei Wochen gerechtfertigt erscheinen lassen.
2. Gegen diesen Bescheid wendet sich die vorliegende, auf Art144 Abs1 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf Unverletzlichkeit des Eigentums und auf Erwerbsausübungsfreiheit sowie die Verletzung in Rechten wegen Anwendung der als verfassungswidrig erachteten Bestimmungen des §66 Abs2 liti und des §73 Abs3 KFG 1967, jeweils idF der 18. KFG-Novelle, BGBl. 1995/162, behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt wird.
Der Beschwerdeführer bringt im wesentlichen vor:
2.1. Entgegen der Rechtsauffassung der belangten Behörde könne ein fixes Ausmaß einer Geschwindigkeitsüberschreitung kein sachliches Kriterium sein, eine bestimmte, die Verkehrszuverlässigkeit einer Person ausschließende Tatsache im Sinne des §66 Abs1 KFG 1967 zu bilden. Wie die belangte Behörde ausgeführt habe, werde die im §66 Abs3 KFG 1967 vorgesehene Wertung der Tat dadurch obsolet. Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach eine Wertung im Sinne des §66 Abs3 KFG 1967 nicht mehr erforderlich sei, weil diese schon der Gesetzgeber selbst vorgenommen habe, stehe in Widerspruch zu §66 Abs1 dieses Gesetzes. Dort werde nämlich normiert, daß eine Person als verkehrszuverlässig gelte, wenn nicht aufgrund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs2) und ihrer Wertung (Abs3) angenommen werden müsse, daß sie aufgrund ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen der in Betracht kommenden Gruppe die Verkehrssicherheit gefährden werde. Der Abs3 dieser Bestimmung normiere die Wertungskriterien.
2.2. Weiters differenziere §66 Abs2 liti KFG 1967 in unsachlicher Weise zwischen Überschreitungen der zulässigen Geschwindigkeit im Ortsgebiet und Überschreitungen der zulässigen Geschwindigkeit auf Freilandstraßen bzw. Autobahnen. Diese nicht zu rechtfertigende Ungleichbehandlung eines die zulässige Höchstgeschwindigkeit überschreitenden Kfz-Lenkers entstehe, weil die Entziehungsmaßnahme bei Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet an ein Überschreitungsausmaß von 80 % geknüpft werde, wohingegen auf Freilandstraßen ein Überschreitungsausmaß von 50 % bzw. auf Autobahnen bereits ein Überschreitungsausmaß von 38,5 % ausreichend sei. Noch deutlicher werde diese Unterscheidung angesichts der Verlängerung der jeweiligen Bremswege: So betrage der durchschnittliche Bremsweg bei einer Fahrgeschwindigkeit von 90 km/h das 3,24-fache des durchschnittlichen Bremsweges bei einer Fahrgeschwindigkeit von 50 km/h. Im Verhältnis 100 km/h zu 150 km/h vervielfache sich der Bremsweg um das 2,25-fache, bei einer Fahrgeschwindigkeit von 180 km/h statt 130 km/h um das 1,92-fache. Daß der Gesetzgeber im Ortsgebiet eine 80 %ige Geschwindigkeitsüberschreitung ohne Entziehungsmaßnahme zulasse, sei im Hinblick auf die in der Regel in Ortsgebieten schlechteren Sichtverhältnisse durch Verbauung, höhere Verkehrsdichte und häufiger auftretende Gefahrensituationen, verursacht durch Fußgänger und Radfahrer bzw. durch Haus- und Grundstückseinfahrten, unsachlich.
2.3. Weiters seien die vom Gesetzgeber "durch Sanktionierung von Geschwindigkeitsüberschreitungen zu verhindern versuchten Gefahren" im gegenständlichen Fall nicht gegeben gewesen. Aus einer Fahrgeschwindigkeit von 165 km/h könne ein Motorrad bei solchen, wie den zur Tatzeit gegebenen äußeren Bedingungen - Schönwetter, trockene Fahrbahn, keine Sichtbehinderungen - auf 167,5 m zum Stillstand gebracht werden. Die Fahrbahn am Tatort sei 6,15 m breit und verlaufe in Fahrtrichtung auf einer Strecke von 600 m hinter und 800 m vor dem Tatort völlig geradlinig. Zudem habe sich zum Tatzeitpunkt kein weiteres Fahrzeug auf dem insgesamt auf 1.400 m übersichtlichen Straßenbereich befunden. Die Schädlichkeit der Geschwindigkeitsüberschreitung erschöpfe sich daher im Ergebnis bloß im Ungehorsam gegenüber einer Gesetzesvorschrift. Die in §66 Abs1 KFG 1967 vorgesehene, nach den im Abs3 dieser Bestimmung normierten Kriterien vorzunehmende Wertung hätte ergeben, daß der Beschwerdeführer durch die gegenständliche Tat nicht verkehrsunzuverlässig geworden sei.
2.4. Die Bestimmung des §73 Abs3 letzter Halbsatz KFG 1967, wonach die Entziehung der Lenkerberechtigung aufgrund des §66 Abs2 liti KFG 1967 erst ausgesprochen werden dürfe, wenn das Strafverfahren wegen der Geschwindigkeitsüberschreitung in erster Instanz durch Strafbescheid abgeschlossen sei, mache es praktisch unmöglich, daß einer berechtigten Berufung gegen ein erstinstanzliches Straferkenntnis so rasch stattgegeben werde, daß die Entziehungssmaßnahme unterbliebe. §73 Abs3 letzter Halbsatz KFG 1967 halte auch einen Vergleich mit §64a KFG 1967 nicht Stand, nach dessen Abs2 vor Anordnung der Nachschulung die Rechtskraft der Bestrafung wegen des schweren Verstoßes abzuwarten sei. Für die im Gegensatz zu einer Nachschulung weitaus einschneidendere Maßnahme der Entziehung der Lenkerberechtigung genüge bereits das Vorliegen eines Strafbescheides in erster Instanz; selbst eine rechtskräftige Strafverfügung entfalte - nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - bereits Bindungswirkung. Dies bedeute, daß es keine wirksame Möglichkeit gebe, die Entziehungsmaßnahme zu verhindern, es könne nämlich erst dann zu einer Einstellung des Entziehungsverfahrens wegen Stattgabe der Berufung im Verwaltungsstrafverfahren kommen, wenn die Entzugsdauer längst abgelaufen sei.
2.5. Durch die mit Entziehungsbescheid auferlegte Verpflichtung, den Führerschein unverzüglich abzugeben, sei der Beschwerdeführer in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Unverletzlichkeit des Eigentums am Führerschein verletzt. Der Beschwerdeführer betreibe ein Gewerbe, bei welchem die Verwendung eines Pkw unabdinglich sei. Für die Entzugszeit von zwei Wochen sei ihm die Erwerbsausübung unmöglich gemacht worden, wodurch er auch im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Erwerbsausübungsfreiheit verletzt sei.
3. Die belangte Behörde erstattete unter Vorlage der Verwaltungsakten eine Gegenschrift, in der der Berufungsbescheid verteidigt und die Abweisung der Beschwerde beantragt wird.
II. Der Verfassungsgerichtshof hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:
1. Die vor Inkrafttreten des FSG 1997 hier in Betracht kommende Rechtslage idF der 18. KFG-Novelle, BGBl. 1995/162, stellte sich wie folgt dar:
"Verkehrszuverlässigkeit
§66. (1) Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs2) und ihrer Wertung (Abs3) angenommen werden muß, daß sie auf Grund ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen der in Betracht kommenden Gruppe
a) die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand gefährden wird, oder
b) sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird.
(2) Als bestimmte Tatsache im Sinne des Abs1 hat insbesondere zu gelten, wenn jemand
...
i) im Ortsgebiet die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit um mehr als 40 km/h überschritten hat oder außerhalb des Ortsgebiets die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit um mehr als 50 km/h überschritten hat und die Überschreitung mit einem technischen Hilfsmittel festgestellt wurde.
(3) Für die Wertung der im Abs1 angeführten Tatsachen sind bei strafbaren Handlungen ihre Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend; strafbare Handlungen gelten jedoch nicht als bestimmte Tatsachen im Sinne des Abs1,
a) wenn seit der Vollstreckung der zuletzt verhängten Strafe oder Maßnahme im Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens in erster Instanz mehr als ein Jahr vergangen ist und nach der Vollstreckung auch nicht gegen die für das Lenken eines Kraftfahrzeuges maßgebenden Vorschriften über die Verkehrssicherheit verstoßen wurde; bei Geldstrafen, deren Entrichtung in Teilbeträgen gestattet wurde, gilt als Vollstreckung die Entrichtung des ersten Teilbetrages;
b) bei den im Abs2 lita, c oder h angeführten strafbaren Handlungen, für die eine mehrfache Begehung als bestimmte Tatsache im Sinne des Abs1 zu gelten hat, wenn die Strafe im Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens in erster Instanz getilgt ist.
Entziehung der Lenkerberechtigung
§73. ...
(2) Bei der Entziehung ist auch auszusprechen, für welche Zeit keine neue Lenkerberechtigung erteilt werden darf. Diese Zeit ist auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen und darf bei Personen, die nicht verkehrszuverlässig sind, unbeschadet des Abs3 nicht kürzer als drei Monate sein. Bei der Entziehung nach §75 Abs2b ist die Zeit mit drei Monaten festzusetzen.
(2a) ...
(3) Im Falle der erstmaligen Begehung einer Übertretung im Sinne des §66 Abs2 lite, sofern die Person bei Begehung dieser Übertretung nicht einen Verkehrsunfall verschuldet hat, ist die in Abs2 angeführte Zeit mit vier Wochen festzusetzen. Dies gilt auch hinsichtlich einer neuerlichen Begehung einer Übertretung im Sinne des §66 Abs2 lite, jedoch nur, wenn die Strafe einer früheren derartigen Übertretung im Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens in erster Instanz getilgt ist. Bei der erstmaligen Begehung einer Übertretung im Sinne des §66 Abs2 liti, sofern die Übertretung nicht unter besonders gefährlichen Verhältnissen oder mit besonderer Rücksichtslosigkeit gegenüber anderen Straßenbenützern begangen worden ist, ist die im Abs2 angeführte Zeit mit zwei Wochen, bei der zweiten Begehung einer solchen Übertretung mit sechs Wochen festzusetzen; eine Entziehung der Lenkerberechtigung auf Grund des §66 Abs2 liti darf erst ausgesprochen werden, wenn das Strafverfahren wegen der Geschwindigkeitsübertretung in erster Instanz durch Strafbescheid abgeschlossen ist."
2. Der Beschwerdeführer behauptet, diese Bestimmungen verstießen gegen den Gleichheitssatz. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes richtet sich der Gleichheitssatz (Art7 B-VG) auch an den Gesetzgeber. Er setzt ihm insofern inhaltliche Schranken, als er verbietet, sachlich nicht begründbare Regelungen zu treffen (vgl. zB VfSlg. 8457/1978, 10064/1984, 10084/1984, 11369/1987). Dem (einfachen) Gesetzgeber ist es aber von Verfassungs wegen - außer im Falle eines Exzesses - durch den Gleichheitsgrundsatz nicht verwehrt, seine politischen Zielvorstellungen auf die ihm geeignet erscheinende Art zu verfolgen (vgl. zB VfSlg. 7864/1976, 7996/1977, 11369/1987).
2.1. Der Beschwerdeführer bringt vor, daß §66 Abs2 liti KFG 1967 in unsachlicher Weise zwischen Überschreitungen der zulässigen Geschwindigkeit im Ortsgebiet und Überschreitungen der zulässigen Geschwindigkeit auf Freilandstraßen bzw. Autobahnen differenziere. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ist dem Gesetzgeber eine verschiedene Behandlung von tatsächlich ungleichen Sachverhalten nicht verwehrt. Die verschiedenartige Behandlung dieser Sachverhalte muß nur sachlich gerechtfertigt sein (vgl. VfSlg. 3595/1959). Bei der Festsetzung von Grenzwerten hat der Gesetzgeber einen rechtspolitischen Gestaltungsspielraum (vgl. VfSlg. 6152/1970, 6533/1971, 6929/1972, 7864/1976, 9280/1981, 9583/1981, 11369/1987, 11572/1987, 12641/1991).
Im Hinblick darauf, daß sich die Verkehrs- bzw. Gefahrensituation in Ortsgebieten wesentlich von jener auf Freilandstraßen und Autobahnen unterscheidet, kann dem Gesetzgeber aus der Sicht des Gleichheitsgrundsatzes kein Vorwurf gemacht werden, wenn er in §66 Abs2 liti KFG 1967 die für das Vorliegen einer bestimmten Tatsache im Sinne des §66 Abs2 KFG 1967 maßgeblichen "Grenzwerte" an eine Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 40 km/h und außerhalb des Ortsgebietes um mehr als 50 km/h knüpft. Vielmehr sind diese Grenzwerte in den unterschiedlichen Verkehrssituationen begründet und ist deren Festlegung daher keinesfalls unsachlich.
Auch ging es dem Gesetzgeber in der 18. KFG-Novelle nicht um die Festlegung prozentueller Toleranzen, in deren Bereich eine Geschwindigkeitsüberschreitung noch nicht zur Entziehung der Lenkerberechtigung führen sollte, sondern es sollte für den Normunterworfenen in absoluten Zahlen leicht verständlich festgelegt werden, ab welchen Überschreitungen der jeweils zulässigen Geschwindigkeit eine Tatsache im Sinne des §66 Abs2 liti KFG 1967 verwirklicht wird. Aus dem Bericht des Verkehrsausschusses zur 18. KFG-Novelle (93 BlgNR XIX. GP) geht die Absicht des Gesetzgebers klar hervor, wenn er darauf hinweist, daß neben der Alkoholproblematik die überhöhte Fahrgeschwindigkeit eine der Hauptunfallursachen in Österreich sei und drastische Geschwindigkeitsüberschreitungen zu den gefährlichsten und folgenschwersten Verkehrsdelikten gehörten. Es erscheine daher angesichts des dringenden Erfordernisses einer Erhöhung der Verkehrssicherheit (im Jahr 1993 hatten sich in Österreich 41.791 Straßenverkehrsunfälle mit Personenschaden ereignet, bei denen 54.987 Personen verletzt und nicht weniger als 1.283 Personen getötet wurden) sachlich gerechtfertigt - zusätzlich zu den je nach Höhe der Geschwindigkeitsüberschreitung gestaffelten Geldstrafen - für drastische Geschwindigkeitsüberschreitungen eine zeitlich begrenzte Entziehung der Lenkerberechtigung vorzusehen.
2.2. Der Beschwerdeführer bringt weiters vor, daß ein fixes Ausmaß einer Geschwindigkeitsüberschreitung kein sachliches Kriterium sein könne, eine bestimmte, die Verkehrszuverlässigkeit einer Person ausschließende Tatsache im Sinne des §66 Abs1 KFG 1967 zu bilden. Es ist auch hier - angesichts der sich aus den Gesetzesmaterialien ergebenden Absicht des Gesetzgebers (Schutz der übrigen Verkehrsteilnehmer) - in dessen rechtspolitischem Gestaltungsspielraum gelegen, in für den Normunterworfenen leicht verständlichen, absoluten Zahlen festzulegen, ab welchen Überschreitungen der jeweils zulässigen Geschwindigkeit eine Tatsache im Sinne des §66 Abs2 liti KFG 1967 den Tatbestand zur Entziehung der Lenkerberechtigung verwirklicht. Wenn sich der Gesetzgeber dafür entscheidet, an ein fixes Ausmaß der Geschwindigkeitsüberschreitung - als bestimmte Tatsache im Sinne des §66 KFG 1967 - die Rechtsfolge der Entziehung der Lenkerberechtigung zu knüpfen, so überschreitet er damit nicht die Grenzen der Sachlichkeit.
2.3. Die vorliegende Fallkonstellation ist auch anders gelagert als der dem Erkenntnis VfSlg. 4470/1963 zugrundeliegende Sachverhalt. Mit dem Erkenntnis VfSlg. 4470/1963 hob der Verfassungsgerichtshof die Strafbestimmung des §99 Abs2 litb StVO 1960 deshalb auf, weil die Bindung der Anwendung des höheren Strafsatzes nach §99 Abs2 litb an die Feststellung der Tat durch ein hiefür geeignetes Gerät gegen den Gleichheitsgrundsatz verstieß. Im konkreten Fall geht es hingegen nicht um eine unterschiedliche Bestrafung, je nachdem, ob die Geschwindigkeitsüberschreitung durch ein hiefür geeignetes Gerät festgestellt wird, sondern um die - eine Schutzmaßnahme im Interesse der übrigen Verkehrsteilnehmer darstellende - Entziehung der Lenkerberechtigung, die nur ausgesprochen werden darf, wenn die Geschwindigkeitsüberschreitung mit technischen Hilfsmitteln festgestellt wurde. Damit wollte der Gesetzgeber offensichtlich gewährleisten, daß die Entziehung der Lenkerberechtigung nicht aufgrund subjektiver Einschätzung durch Straßenaufsichtsorgane, sondern nur aufgrund objektiver Kriterien, nämlich der Messung mittels geeigneter und geeichter Geräte erfolgen sollte (vgl. AB 93 BlgNR XIX. GP).
2.4. Der Beschwerdeführer erachtet auch §73 Abs3 letzter Satz KFG 1967 für verfassungswidrig, der die Entziehung der Lenkerberechtigung ab dem Zeitpunkt des Abschlusses des Strafverfahrens (wegen der Geschwindigkeitsüberschreitung) in erster Instanz durch Strafbescheid ermöglicht, weil selbst dann ein nicht rechtskräftiges Straferkenntnis die Entziehungsmaßnahme zulasse, wenn "der Beschuldigte mit sachlichen Argumenten die Übertretung" bestreite, wohingegen §64a KFG 1967 für die bloße Anordnung einer Nachschulung auf die Rechtskraft der Bestrafung abstelle. Der Verfassungsgerichtshof vertritt die Auffassung, daß die Rechtfertigung des Beschuldigten in der Regel bereits im erstinstanzlichen Strafverfahren berücksichtigt werden kann. Wenn der Beschuldigte Berufung erhoben hat, muß die zur Entziehung der Lenkerberechtigung zuständige Behörde entweder selbst ein Ermittlungsverfahren durchführen oder sie kann das Verfahren aussetzen, wie dies im konkreten Fall geschehen ist.
2.5. Auch hegt der Verfassungsgerichtshof keine verfassungsrechtlichen Bedenken hinsichtlich der Qualifikation der Entziehung der Lenkerberechtigung als administrative Sicherungsmaßnahme:
Der Intention des Gesetzgebers und der Rechtsprechung beider Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts (vgl. VwGH 8.7.1883, 82/11/0014; 6.9.1994, 94/11/0137; 20.1.1998, 97/11/0288; 19.5.1998, 98/11/0051 und 98/11/0097; VfGH 2.3.1998, B2161/97) entsprechend, handelt es sich bei der Entziehung der Lenkerberechtigung nämlich ausschließlich um eine Schutzmaßnahme im Interesse der übrigen Verkehrsteilnehmer. Bereits in den Erläuternden Bemerkungen zum KFG in der Stammfassung (RV 186 BlgNR XI. GP) wurde zum Wesen der Entziehung der Lenkerberechtigung ausgeführt:
"Die Entziehung der Lenkerberechtigung kann, wie bereits zu §66 Abs1 ausgeführt ist, keine Strafe, sondern nur eine Schutzmaßnahme sein, auch wenn letztere in ihrer Wirkung, subjektiv betrachtet, einer Strafe gleichkommt. Gerade die subjektive Betrachtung des Einzelfalles ist aber hier nicht möglich, weil mit dem Schutz der Allgemeinheit vor dem einzelnen zuviel auf dem Spiel steht. Bei einer Strafe können nur strafrechtliche Gesichtspunkte maßgebend sein, wie die des Sühnecharakters, der Abschreckung und andererseits der allfälligen mildernden Umstände. Alle Erwägungen aber, die sich auf die Frage einer Berücksichtigung der Person des Täters als verkehrsunzuverlässigen Lenker beziehen, müssen zurückgestellt werden, wenn es darum geht, die übrigen Verkehrsteilnehmer zu schützen. Die Berücksichtigung des Lenkers kann daher nur vom Standpunkt der Verkehrssicherheit aus in Betracht kommen. Man kann nicht die Existenz des Lenkers dadurch schützen, daß man das Leben der übrigen Verkehrsteilnehmer gefährdet. Die Entziehung der Lenkerberechtigung muß daher, wie dies bereits in langjähriger Praxis geschieht, nach wohlerwogenen bundeseinheitlichen Grundsätzen gehandhabt werden, die in einer überaus reichen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sowie in der Spruchpraxis und den Runderlässen der Zentralstelle zum Ausdruck kommen."
Auch der Verwaltungsgerichtshof folgt in seiner Rechtsprechung der in den Erläuternden Bemerkungen zum Ausdruck kommenden Qualifikation der Entziehung der Lenkerberechtigung als Schutzmaßnahme (vgl. die oben zitierte Judikatur). Im Erkenntnis vom 31. Mai 1994, 94/11/0051, hielt der Verwaltungsgerichtshof der Auffassung des Beschwerdeführers, bei dem die Entziehung der Lenkerberechtigung betreffenden Verfahren handle es sich um ein Verwaltungsstrafverfahren, entgegen, daß die Entziehung der Lenkerberechtigung keine Strafe, sondern eine Verwaltungsmaßnahme sei; dies selbst dann, wenn die Verwaltungsmaßnahme in ihrer Wirkung vom Betroffenen subjektiv als Strafe empfunden werde. Durch die vorübergehende Entziehung der Lenkerberechtigung sollten jene Personen aus dem Straßenverkehr ausgeschlossen werden, deren bisheriges Verhalten den Schluß ziehen läßt, daß sie eine Gefahr für die anderen Verkehrsteilnehmer bilden.
Der Gesetzgeber ist davon ausgegangen, daß die Entziehung der Lenkerberechtigung bereits dann Schutzwirkung für die übrigen Straßenteilnehmer entfaltet, wenn im Rahmen einer erstmaligen Begehung einer Übertretung im Sinne des §66 Abs2 liti KFG 1967 die Entziehung der Lenkerberechtigung für eine Dauer von zwei Wochen ausgesprochen wird. Auch wenn für sich allein betrachtet diese Maßnahme in ihrer Wirkung für den einzelnen einer Strafe gleichkommen kann, verändert dies nichts an der Qualifikation als Maßnahme und ist die Dauer der Entziehung im Hinblick auf den Zweck dieser Maßnahme nicht unsachlich.
Auch sonstige Bedenken gegen die anzuwendenden Rechtsvorschriften sind nicht entstanden, der Beschwerdeführer wurde daher in seinen Rechten wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes nicht verletzt.
3. Soweit der Beschwerdeführer die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu §66 Abs2 liti KFG 1967 als widersprüchlich zu §66 Abs1 leg.cit. erachtet, weil eine eigenständige Wertung durch die Kraftfahrbehörde wegen der vom Gesetzgeber selbst vorgenommenen Wertung nicht mehr erforderlich sei, ist dem folgendes entgegenzuhalten:
Der Verfassungsgerichtshof erachtet die vom Verwaltungsgerichtshof in ständiger, mit Erkenntnis vom 1. Oktober 1996, 96/11/0197, beginnender Rechtsprechung vertretene Auffassung, daß der Entziehung der Lenkerberechtigung wegen Vorliegens einer bestimmten Tatsache im Sinne des §66 Abs2 liti KFG 1967 und der Bemessung der Entziehungszeit gemäß §73 Abs3 dritter Satz KFG 1967, idF BGBl. 1995/162, eine vom Gesetzgeber selbst getroffene Wertung eines derartigen strafbaren Verhaltens unter dem Gesichtpunkt seiner Relevanz für die Verkehrszuverlässigkeit des Lenkerberechtigten und der zur Wiedererlangung der Verkehrszuverlässigkeit zu setzenden Maßnahme zugrundeliegt, weshalb eine davon abweichende eigenständige Wertung im Sinne des §66 Abs3 KFG 1967 einer unter §66 Abs2 liti KFG 1967 fallenden Geschwindigkeitsüberschreitung durch die Kraftfahrbehörde grundsätzlich ausgeschlossen ist, unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten für vertretbar.
Diese Rechtsansicht stützt sich auch auf den Bericht des Verkehrsausschusses, 93 BlgNR XIX. GP, der zur neu eingeführten liti folgendes ausführt:
"Es wird ein neuer Entziehungstatbestand geschaffen. Qualifizierte Geschwindigkeitsübertretung soll für sich allein mangelnde Verkehrszuverlässigkeit begründen. Die Überschreitung der zulässigen Geschwindigkeit muß für den Entzug der Lenkerberechtigung mit technischen Hilfsmitteln festgestellt worden sein, damit sie Grundlage für eine Entziehung der Lenkerberechtigung sein kann. Als solche kommen Lasergeräte, Radargeräte, Stoppuhren, Geschwindigkeitsmesser u. dgl. in Betracht. Bei nicht geeichten Hilfsmitteln werden entsprechende Meßtoleranzen zu berücksichtigen sein."
Der Gesetzgeber wollte damit im Sinne des Schutzes der Verkehrsteilnehmer ein wirksames Mittel gegen Raserei im Straßenverkehr schaffen, um dadurch einer der häufigsten Unfallursachen in Österreich entgegenzuwirken. Der Bestimmung des §66 Abs2 liti KFG 1967 liegt eine Wertung des Gesetzgebers zugrunde, nämlich daß exzessive Geschwindigkeitsüberschreitungen als verwerflich und gefährlich anzusehen sind. Der Gesetzgeber hat daher auch die Maßnahme der vorübergehenden Entziehung der Lenkerberechtigung an schwere - exzessive - Geschwindigkeitsüberschreitungen geknüpft, die zusätzlich - zum Schutz des Kfz-Lenkers - mit einem technischen Hilfsmittel festgestellt worden sein müssen. Eine davon abweichende eigenständige Wertung durch die Kraftfahrbehörde widerspräche der Intention des Gesetzgebers, drastische Geschwindigkeitsüberschreitungen als eine der Hauptunfallursachen wirksam zu verhindern.
4.1. Der Beschwerdeführer behauptet weiters in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Unverletzlichkeit des "Eigentums am Führerschein" nach Art5 StGG verletzt worden zu sein. Der Verfassungsgerichtshof hat wiederholt festgestellt (vgl. VfSlg. 7428/1974, 8669/1979, 9931/1984), daß der Führerschein lediglich der urkundliche Nachweis über die Erteilung der Berechtigung zum Lenken eines Kraftfahrzeuges auf Straßen mit öffentlichem Verkehr darstellt. Der Führerschein als Nachweis der öffentlich-rechtlich erteilten Lenkerberechtigung, der gegenüber dem Eigentum am Gegenstand (Papier) der Urkunde in wirtschaftlicher (geldeswerter) Hinsicht keine Bedeutung zukommt, ist demnach nicht als privates Vermögensrecht anzusehen. Daraus ergibt sich, daß in der Abnahme des Führerscheines kein Eingriff in ein privates Vermögensrecht gelegen ist und daß der Beschwerdeführer im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Unverletzlichkeit des Eigentums nicht verletzt worden sein kann.
4.2. Der Beschwerdeführer macht schließlich geltend, daß er beim Betrieb seines Gewerbes auf die Verwendung eines Pkw angewiesen sei. Die Erwerbsausübung ohne Lenkerberechtigung sei für die Entzugszeit von zwei Wochen unmöglich gewesen, weshalb er in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Erwerbsausübungsfreiheit nach Art6 StGG verletzt worden sei.
Das genannte Recht kann nur verletzt werden, wenn durch die Behörde der Antritt oder die Ausübung einer bestimmten Erwerbstätigkeit gesetzlos (in denkunmöglicher Anwendung eines Gesetzes) oder aufgrund eines verfassungswidrigen Gesetzes untersagt wird (vgl. zB VfSlg. 10413/1985, 10501/1985). Art6 StGG gewährt aber keinen Schutz gegen Amtshandlungen, die die Erwerbsbetätigung nicht unmittelbar treffen, deren Objekt - dem äußeren Ablauf des Verwaltungsgeschehens nach und der Absicht der Behörde entsprechend - also ein davon Verschiedenes ist, mögen auch ihre Nebenwirkungen mittelbar die Erwerbstätigkeit verhindern; in die Erwerbsbetätigungsfreiheit wird somit nicht eingegriffen, wenn der Verwaltungsakt die Realisierung einer bestimmten Erwerbsbetätigung lediglich faktisch verhindert (vgl. VfSlg. 3404/1958, 5305/1966, 6898/1972, 8669/1979). Objekt der Entziehung der Lenkerberechtigung ist nicht die Unterbindung der Ausübung des Berufes, sondern die Unterbindung der Teilnahme am Straßenverkehr als Kraftfahrzeuglenker schlechthin. Daß infolge der Entziehung der Lenkerberechtigung das Gewerbe nicht ausgeübt werden kann, ist eine bloße Reflexwirkung; die Unterbindung der Berufsausübung ist nicht Bescheidinhalt.
Der Beschwerdeführer ist daher offenkundig nicht im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Erwerbsausübungsfreiheit verletzt.
4.3. Der Beschwerdeführer ist offenkundig auch in keinem weiteren verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht verletzt worden.
5. Die Beschwerde war daher abzuweisen.
6. Dies konnte gemäß §19 Abs4 erster Satz VerfGG 1953 ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.
Schlagworte
Straßenpolizei, Geschwindigkeitsüberschreitung, Kraftfahrrecht, Lenkerberechtigung, Eigentumsrecht, Erwerbsausübungsfreiheit, SchutzumfangEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1999:B544.1997Dokumentnummer
JFT_10009774_97B00544_00