Norm
ABGB §1162 IIIARechtssatz
Ein objektiver Wegfall eines Entlassungsgrundes infolge Zeitablaufes kann dann nicht eintreten, wenn nicht eine bestimmte unredliche Tat, sondern fortgesetzte Unredlichkeiten und damit nicht nur die schon bekannten, sondern auch unbekannte ähnliche Vorgänge als Entlassungsgrund geltend gemacht wurden.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: Angestellte, Dauertatbestand, Ende, Beendigung, vorzeitige Auflösung, Dienstverhältnis, Arbeitsverhältnis, Entlassungsrecht, Verlust, Verzicht, Verwirkung, Verschweigung, Geltendmachung, Zeitpunkt, Frist, Unverzüglichkeit, Rechtzeitigkeit, VerfristungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1953:RS0029393Dokumentnummer
JJR_19530707_OGH0002_0040OB00109_5300000_002