RS OGH 1953/7/7 4Ob109/53

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.07.1953
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Norm

ABGB §1162 IIIA
AngG §27 C6

Rechtssatz

Ein objektiver Wegfall eines Entlassungsgrundes infolge Zeitablaufes kann dann nicht eintreten, wenn nicht eine bestimmte unredliche Tat, sondern fortgesetzte Unredlichkeiten und damit nicht nur die schon bekannten, sondern auch unbekannte ähnliche Vorgänge als Entlassungsgrund geltend gemacht wurden.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 109/53
    Entscheidungstext OGH 07.07.1953 4 Ob 109/53

Schlagworte

SW: Angestellte, Dauertatbestand, Ende, Beendigung, vorzeitige Auflösung, Dienstverhältnis, Arbeitsverhältnis, Entlassungsrecht, Verlust, Verzicht, Verwirkung, Verschweigung, Geltendmachung, Zeitpunkt, Frist, Unverzüglichkeit, Rechtzeitigkeit, Verfristung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1953:RS0029393

Dokumentnummer

JJR_19530707_OGH0002_0040OB00109_5300000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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