Norm
ABGB §918Rechtssatz
Die Unwiderruflichkeit der Wahl betrifft nur die sekundären Verzugsrechte - Rücktrittsrechte, Recht auf Schadenersatz, nicht aber den Anspruch auf Erfüllung des Kaufvertrages. Es konnte daher das ursprüngliche Klagebegehren in ein Begehren auf Leistung des Interesses wegen Nichterfüllung geändert werden, da sich während des Prozesses die Erfüllungsunmöglichkeit herausgestellt hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1953:RS0004822Dokumentnummer
JJR_19530708_OGH0002_0030OB00464_5300000_001