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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
B-VG Art6 Abs3;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Jakusch und die Hofräte Dr. Giendl und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Enzlberger-Heis, über die Beschwerde des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz in Linz, Hauptstraße 1-5, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 25. Jänner 2001, Zl. Gem(Wahl)-900015/2-2000-Gru/Ha, betreffend Reklamationsverfahren nach § 17 Abs. 2 Z. 2 Meldegesetz (mitbeteiligte Parteien: 1. Bürgermeister der Marktgemeinde Gramastetten in Gramastetten, Marktstraße 17, 2. Karin Buchinger in Gramastetten, Mitterweg 37), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von EUR 332,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Schriftsatz vom 24. Mai 2000 beantragte der Beschwerdeführer die Einleitung eines Reklamationsverfahrens gemäß § 17 Abs. 2 Z. 2 MeldeG mit dem Vorbringen, die Zweitmitbeteiligte habe seiner Auffassung nach den alleinigen Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen in der Landeshauptstadt Linz, wo sie aber nur mit weiterem Wohnsitz und nicht mit Hauptwohnsitz gemeldet sei. Sie lebe nämlich in Linz mit einem in Linz gemeldeten 25 jährigen Mann in Lebensgemeinschaft. Der Beschwerdeführer gehe weiters davon aus, dass die Zweitmitbeteiligte auch in Linz beschäftigt sei.
Der erstmitbeteiligte Bürgermeister äußerte sich zu diesem Antrag - wie es in seiner Eingabe heißt, nach Rücksprache mit der Zweitmitbeteiligten - dahin, dass die Zweitmitbeteiligte bis Feber 2000 zeitweise bei ihrem damaligen Lebensgefährten wohnhaft gewesen sei. Deshalb habe sie sich auch am 2. April 1999 mit weiterem Wohnsitz in Linz angemeldet gehabt. Sie habe sich aber im Feber 2000 von ihrem damaligen Lebensgefährten getrennt und sich seither auch nicht mehr an jenem weiteren Wohnsitz in Linz aufgehalten. Leider habe die Zweitmitbeteiligte vergessen, ihren weiteren Wohnsitz in Linz abzumelden, was nunmehr nachgeholt worden sei. Die Zweitmitbeteiligte habe somit nur mehr in der Gemeinde des erstmitbeteiligten Bürgermeisters bei ihrer Mutter ihren Hauptwohnsitz. Sie habe dort ihre Freunde und Bekannten, sie pendle täglich mit dem Bus zu ihrem Arbeitsplatz nach Linz und halte sich auch täglich in ihrer Heimatgemeinde auf. Ihr Hauptwohnsitz könne daher nur in ihrer Heimatgemeinde begründet sein. Die Zweitmitbeteiligte habe dem Erstmitbeteiligten weiters mitgeteilt, dass sie bereits im Juni des Jahres mit dem Magistrat der Landeshauptstadt Linz telefonisch Kontakt aufgenommen habe und sogar eine Stellungnahme an den Magistrat übermittelt habe, in welchem sie die Sachlage dargelegt habe. Dieses Schreiben werde in Ablichtung angeschlossen.
Dieses Schreiben vom 16. Juni 2000, das an den Sachbearbeiter im Magistrat der Landeshauptstadt Linz gerichtet ist, entspricht zusammengefasst dem Vorbringen des erstmitbeteiligten Bürgermeisters.
Hierauf hat die belangte Behörde (ohne dem Beschwerdeführer Parteiengehör zu gewähren) mit dem angefochtenen Bescheid den Antrag des Beschwerdeführers auf Durchführung eines Reklamationsverfahrens abgewiesen und ausgesprochen, dass der Hauptwohnsitz der Zweitmitbeteiligten weiter an der näher bezeichneten Anschrift in der Gemeinde des erstmitbeteiligten Bürgermeisters verbleibe. Nach zusammengefasster Darstellung des Verfahrensganges und nach Rechtsausführungen heißt es weiters, die Antragslegitimation des Beschwerdeführers sei gegeben. Auf Grund der Stellungnahme der Zweitmitbeteiligten sei davon auszugehen, dass sie ihren Hauptwohnsitz an jener Anschrift in ihrer Heimatgemeinde (Gemeinde des erstmitbeteiligten Bürgermeisters) habe. Aus der Tatsache, dass sie täglich nach Linz zu ihrem Arbeitsplatz pendle, sei zwar ganz offensichtlich zu schließen, dass sie in Linz einen Anknüpfungspunkt von Lebensbeziehungen habe, was sich jedoch auf den Erwerb ihres Einkommens beschränke. Aus den Stellungnahmen der Mitbeteiligten gehe eindeutig hervor, dass die Zweitmitbeteiligte trotz ihrer Berufstätigkeit in Linz den Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehung der Intensität nach offensichtlich in ihrer Heimatgemeinde habe. Es handle sich vorliegendenfalls um das typische Pendeln zu einem Arbeitsplatz außerhalb der Gemeinde des Hauptwohnsitzes.
Im Übrigen stütze sich die belangte Behörde auf das durchaus glaubhafte Vorbringen der Zweitmitbeteiligten, wonach sie eine zeitlang in Linz in Lebensgemeinschaft gewohnt und dort einen weiteren Wohnsitz innegehabt habe. Auch aus diesem - mittlerweile aufgelösten - Verhältnis könne zwar geschlossen werden, dass sie eine zeitlang eine "einem Hauptwohnsitz vergleichbare" Lebensbeziehung in Linz innegehabt habe, diese in der Folge aber wieder aufgegeben habe.
Bei einer Gesamtbetrachtung aller im Verfahren hervorgekommenen Umstände sei eindeutig davon auszugehen, dass sich der Hauptwohnsitz der Zweitmitbeteiligten in der Gemeinde des erstmitbeteiligten Bürgermeisters befinde.
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in einer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt. Auch der erstmitbeteiligte Bürgermeister hat eine Gegenschrift erstattet, Kostenersatz wird von ihm nicht angesprochen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 13. November 2001, Zl. 2001/05/0935, auf welches zwecks Vermeidung von Wiederholungen gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen werden kann, unter anderem angeführt, dass ein Reklamationsverfahren nur dann für den antragstellenden Bürgermeister erfolgreich sein werde, wenn der Betroffene ein "überwiegendes Naheverhältnis" an einem Ort behauptet, an dem er keinen Mittelpunkt der Lebensbeziehungen (§ 1 Abs. 7 MeldeG) hat, mag er dort auch einen Wohnsitz im Sinne des § 1 Abs. 6 MeldeG haben.
Es ist zwar richtig, dass das Verfahren vor der belangten Behörde mangelhaft war, weil sie dem Beschwerdeführer keine Gelegenheit zur Stellungnahme zu den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens gewährt hat, der Beschwerdeführer zeigt aber die Wesentlichkeit dieses Verfahrensmangels nicht auf: Der Beschwerdeführer hat sich im zugrundeliegenden Antrag unter anderem auf eine angeblich bestehende Lebensgemeinschaft gestützt. Die Zweitmitbeteiligte hat erklärt, diese Lebensgemeinschaft sei beendet. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis (ebenfalls) vom 13. November 2001, Zl. 2001/05/0941, dargelegt hat, kann im Bereich des Reklamationsverfahrens nach dem MeldeG eine außereheliche Lebensgemeinschaft, die dem typischen Erscheinungsbild des ehelichen Zusammenlebens entspricht, insofern einer Ehe gleichgestellt werden, was aber nur für die unstrittige Lebensgemeinschaft gelten kann, weil die beschränkte Beweisaufnahme die Feststellung einer Lebensgemeinschaft gegen den Willen der Betroffenen keinesfalls erlaubt.
Der Beschwerdeführer räumt in seinem Beschwerdevorbringen selbst ein, dass die Zweitmitbeteiligte sich an diesem weiteren Wohnsitz am 7. Dezember 2000 abgemeldet hat. Der Umstand aber, dass die Zweitmitbeteiligte in Linz arbeitet und "einpendelt", vermag den melderechtlich relevanten "Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen" nicht von ihrer Heimatgemeinde nach Linz zu verlagern.
Damit hat die belangte Behörde dem Begehren des Beschwerdeführers jedenfalls im Ergebnis zu Recht den Erfolg versagt.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001.
Wien, am 29. Jänner 2002
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2001050955.X00Im RIS seit
11.04.2002