- 2 Ob 533/53
Entscheidungstext OGH 08.07.1953 2 Ob 533/53
- 3 Ob 249/55
Entscheidungstext OGH 28.04.1955 3 Ob 249/55
- 3 Ob 326/57
Entscheidungstext OGH 10.07.1957 3 Ob 326/57
Beisatz: Kein Rekursrecht gegen Inventarisierung. (T1)
- 6 Ob 222/70
Entscheidungstext OGH 28.10.1970 6 Ob 222/70
nur: Der Nachlassgläubiger hat an und für sich nicht das Recht, im Verlassenschaftsverfahren als Beteiligter einzuschreiten. (T2)
- 6 Ob 124/72
Entscheidungstext OGH 21.09.1972 6 Ob 124/72
Auch; Beisatz: Beteiligung an einem Ausfolgungsverfahren nur soweit es die Sicherung seiner Forderung verlangt. (T3)
- 6 Ob 238/72
Entscheidungstext OGH 23.11.1972 6 Ob 238/72
nur T2; Beis wie T1
- 5 Ob 35/74
Entscheidungstext OGH 17.04.1974 5 Ob 35/74
- 7 Ob 163/75
Entscheidungstext OGH 02.10.1975 7 Ob 163/75
Auch; nur T2; Beisatz: Nachlassseparation (T4)
- 3 Ob 521/76
Entscheidungstext OGH 25.02.1976 3 Ob 521/76
nur T2; Beisatz: Kein Rechtsmittel gegen die Annahme abgegebener Erbserklärungen, die Einantwortung und die Anordnung im Zusammenhang mit der Beendigung des Verlassenschaftsverfahrens. (T5)
- 6 Ob 619/76
Entscheidungstext OGH 08.07.1976 6 Ob 619/76
nur T2; Beisatz: Ihm stehen nur die ihm in den §§ 811, 812, 815 und 822 ABGB eingeräumten Rechte zu. (T6)
- 1 Ob 772/76
Entscheidungstext OGH 24.11.1976 1 Ob 772/76
Beis wie T6
- 3 Ob 535/78
Entscheidungstext OGH 21.02.1978 3 Ob 535/78
Beis wie T5; Beis wie T6
- 3 Ob 549/78
Entscheidungstext OGH 14.03.1978 3 Ob 549/78
- 5 Ob 635/78
Entscheidungstext OGH 04.07.1978 5 Ob 635/78
Beisatz: Kein Rechtsmittel gegen Anordnungen im Zusammenhang mit der Beendigung des Verlassenschaftsverfahrens und der Einantwortung. (T7)
- 3 Ob 624/78
Entscheidungstext OGH 20.06.1979 3 Ob 624/78
Beis wie T5; Beis wie T6
- 3 Ob 561/79
Entscheidungstext OGH 19.07.1979 3 Ob 561/79
nur T2; Beis wie T6
- 5 Ob 744/80
Entscheidungstext OGH 02.12.1980 5 Ob 744/80
- 6 Ob 855/81
Entscheidungstext OGH 13.01.1982 6 Ob 855/81
Auch
- 4 Ob 542/83
Entscheidungstext OGH 10.05.1983 4 Ob 542/83
- 4 Ob 501/84
Entscheidungstext OGH 03.04.1984 4 Ob 501/84
nur T2; Beisatz: Spekulationen über den Inhalt künftiger Entscheidungen betreffend die Besorgung und Benützung der Verlassenschaft sowie die Absonderung der Verlassenschaft können das Erfordernis eines unmittelbaren Eingriffs der verlassenschaftsgerichtlichen Verfügung in die Rechte des Nachlassgläubigers nicht ersetzen. (T8)
- 3 Ob 549/84
Entscheidungstext OGH 27.06.1984 3 Ob 549/84
Beis wie T6; Beisatz: Und die sich aus den §§ 135 und 136 AußStrG ergebenden Rechte. (T9)
- 8 Ob 596/84
nur T2; Beis wie T6; Beis wie T9; Beisatz: Nur insoweit, als sie diese Rechte verfolgen, sind sie Beteiligte und können sie Verfügungen des Gerichtes, die ihre Rechte beschneiden, bekämpfen. (T10)
- 1 Ob 608/86
Auch; Beis wie T6; Beis wie T9; Beis wie T10
- 6 Ob 547/87
- 6 Ob 621/88
nur T2; Beis wie T6; Beis wie T9; Beis wie T10
- 8 Ob 584/92
Auch; Beisatz: Die Verweisung auf den Rechtsweg kann von Verlassenschaftsgläubigern nicht unter analoger Anwendung des § 105 AußStrG bekämpft werden. (T11)
- 6 Ob 623/93
nur T2; Veröff: NZ 1994,116
- 1 Ob 613/94
Entscheidungstext OGH 23.11.1994 1 Ob 613/94
Auch; Beis wie T6
- 6 Ob 139/97b
- 6 Ob 202/98v
nur T2; Beisatz: Er erlangt dann Beteiligtenstellung, wenn es zur Absonderung des Nachlasses oder zur Einberufung der Verlassenschaftsgläubiger kommt, und zwar insoweit, als die (bekämpfte) gerichtliche Verfügung in die ihnen nach den §§ 811, 812 und 815 ABGB zustehenden Rechte eingreift. (T12)
- 8 Ob 129/00d
Auch; Beisatz: Das Rekursrecht steht nur dem zu, dessen rechtlich geschützte Interessen durch den Beschluss beeinträchtigt worden sind; ein Eingriff in seine Interessensphäre genügt nicht. (T13); Beisatz: Der Prozessgegner einer Verlassenschaft kann daher ebensowenig wie der Prozessgegner eines Pflegebefohlenen den Beschluss, mit dem der vom Vertreter des Pflegebefohlenen geschlossene Vergleich vom Pflegschaftsgericht/Verlassenschaftsgericht nicht genehmigt wird, anfechten. (T14)
- 6 Ob 34/01w
Auch; nur T2; Beis ähnlich wie T5 nur: Kein Rechtsmittel gegen die Annahme abgegebener Erbserklärungen und die Einantwortung. (T15); Beis wie T12
- 9 Ob 109/01x
Vgl auch; Beisatz: Ein Nachlassgläubiger ist nicht Partei des Verlassenschaftsverfahrens und daher nur hinsichtlich der ihm zustehenden Rechte antragslegitimiert und rekurslegitimiert. (T16)
- 6 Ob 105/03i
Beis wie T12
- 6 Ob 310/03m
Beis wie T12
- 9 Ob 150/04f
Auch; Beis wie T12; Beis wie T15
- 2 Ob 131/06p
Auch; Beisatz: Vertragspartnern des ruhenden Nachlasses kommt im abhandlungsgerichtlichen Vertragsgenehmigungsverfahren weiterhin keine Parteistellung zu. Nachlassgläubiger haben im Verlassenschaftsverfahren weiterhin nur insoweit Parteistellung, soweit sie von ihren Rechten nach den §§ 811 ff ABGB beziehungsweise §§ 174 f AußStrG nF Gebrauch machen. (T17); Veröff: SZ 2007/6
- 6 Ob 99/08i
Beisatz: Verlassenschaftsgläubiger haben im Verlassenschaftsverfahren nur dann Beteiligtenstellung und ein Rekursrecht, wenn durch die angefochtene Verfügung in ihre rechtliche Position eingegriffen wurde. Ein solcher Eingriff ist grundsätzlich nur in Ansehung der Gläubigerrechte nach den §§ 811, 812 und 815 ABGB und etwa dann anzunehmen, wenn in Gläubigerrechte unmittelbar eingegriffen wurde, etwa wenn der Nachlass einem anderen Gläubiger an Zahlungs statt überlassen wurde. (T18); Beisatz: In der Vorgangsweise nach § 72 AußStrG 1854 liegt kein Eingriff in die Rechtsstellung der Nachlassgläubiger, bleibt doch die Nachlassforderung im Rechtsweg gegen die ruhende Verlassenschaft durchsetzbar. (T19)
- 5 Ob 74/09g
Auch; Beisatz: Auch wenn durch die Zerstückelung der Anteile der Erblasserin infolge der Einantwortung an drei Erben tatsächlich die Begründung von Wohnungseigentum im Teilungsverfahren jedenfalls erheblich erschwert, wenn nicht sogar unmöglich gemacht wird, wird dadurch die rechtlich geschützte Stellung des Teilungsklägers, dessen Teilungsklage angemerkt wurde, nicht unmittelbar beeinflußt. Eine solche Reflexwirkung begründet keine Parteistellung im Verlassenschaftsverfahren. (T20)
- 3 Ob 173/10b
Beis ähnlich wie T18
- 1 Ob 204/11y
Entscheidungstext OGH 13.10.2011 1 Ob 204/11y
Auch; Beis wie T6; Beis wie T12; Beis wie T17 nur: Nachlassgläubiger haben im Verlassenschaftsverfahren nur insoweit Parteistellung, soweit sie von ihren Rechten nach den §§ 811 ff ABGB beziehungsweise §§ 174 f AußStrG nF Gebrauch machen. (T21)
- 2 Ob 78/12b
Entscheidungstext OGH 15.05.2012 2 Ob 78/12b
Auch; Vgl Beis wie T6; Vgl Beis wie T12; Beis wie T16; Beis wie T21
- 10 Ob 16/12v
Entscheidungstext OGH 23.10.2012 10 Ob 16/12v
Auch; Beis wie T13; Beis wie T20
- 7 Ob 147/12m
Entscheidungstext OGH 26.09.2012 7 Ob 147/12m
Auch; Beis wie T21
- 4 Ob 236/13d
Entscheidungstext OGH 17.02.2014 4 Ob 236/13d
Auch; Beis wie T18
- 6 Ob 100/14w
Entscheidungstext OGH 26.06.2014 6 Ob 100/14w
Auch; Beis ähnlich wie T17, Beis ähnlich wie T18; Beis ähnlich wie T20
- 2 Ob 33/22z
Beis wie T17; Beis wie T18; Beis wie T21; Beisatz: Hier: Schwiegertochter, die weder (erbantrittserklärte) Erbin noch Pflichtteilsberechtigte noch Verlassenschaftsgläubigerin ist. (T22)