Norm
EO §382 IRechtssatz
Neben der vorläufigen Entziehung der Beschränkung der Vertretungsmacht oder statt dieser Maßregel kann auch eine andere Anordnung getroffen werden; so kann auch einem Dritten oder einem bisher nicht oder nur gesamtvertretungsbefugten Gesellschafter vorläufig die Vertretung der Gesellschaft übertragen werden. Dann, wenn durch das Urteil der Gesellschaftsvertrag undurchführbar würde, kann das Gericht neben der Entziehung der Geschäftsführung entsprechend einem einverständlichen Verlangen der übrigen Gesellschafter die entstandene Lücke in der Geschäftsführung anderweitig regeln; bei Regelung der Geschäftsführung durch eine einstweilige Verfügung kann das Gericht alle ihm erforderlich scheinenden Anordnungen treffen, namentlich auch einen Dritten zum Geschäftsführer der Gesellschaft bestellen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1953:RS0004914Dokumentnummer
JJR_19530708_OGH0002_0020OB00526_5300000_001