Norm
ZPO §543Rechtssatz
Wenn die Untergerichte eine Wiederaufnahmsklage trotz Fehlens des gesetzlichen Wiederaufnahmstatbestandes zugelassen haben, dann hat das Revisionsgericht in Stattgebung der Revision beide untergerichtliche Urteile aufzuheben und die Klage zurückzuweisen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1953:RS0044689Dokumentnummer
JJR_19530715_OGH0002_0020OB00246_5300000_001