Norm
ZPO §116 IIIRechtssatz
Keine Enthebung des Kurators, wenn der Aufenthalt des Gegners bekannt wird und ihm die Möglichkeit geboten ist, selbst im Prozess aufzutreten, sondern erst dann, wenn er selbst auftritt oder einen Bevollmächtigten namhaft macht (entgegen der Entscheidung vom 24.03.1936, RZ 1936,145).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1953:RS0036504Zuletzt aktualisiert am
19.03.2010