Norm
AO §53 Abs4Rechtssatz
Terminverlust als Rechtsfolge nicht pünktlicher Zahlung einer Ausgleichsrate tritt erst dann ein, wenn der Schuldner nach Eintritt der Rechtskraft des den Ausgleich bestätigenden Beschlusses mit Einräumung der im konkreten Falle vorgesehenen Nachfrist gemahnt wurde. Eine vorzeitige Mahnung ist nicht zu beachten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1953:RS0052249Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
08.09.2015