RS OGH 1953/7/22 1Ob603/53, 3Ob28/91, 8Ob53/08i, 3Ob41/10s, 10Ob47/15g

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Veröffentlicht am 22.07.1953
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Norm

AO §53 Abs4

Rechtssatz

Terminverlust als Rechtsfolge nicht pünktlicher Zahlung einer Ausgleichsrate tritt erst dann ein, wenn der Schuldner nach Eintritt der Rechtskraft des den Ausgleich bestätigenden Beschlusses mit Einräumung der im konkreten Falle vorgesehenen Nachfrist gemahnt wurde. Eine vorzeitige Mahnung ist nicht zu beachten.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 603/53
    Entscheidungstext OGH 22.07.1953 1 Ob 603/53
  • 3 Ob 28/91
    Entscheidungstext OGH 18.09.1991 3 Ob 28/91
    nur: Eine vorzeitige Mahnung ist nicht zu beachten. (T1)
    Veröff: EvBl 1991/205 S 855 = JBl 1992,193 (Buchegger 195)
  • 8 Ob 53/08i
    Entscheidungstext OGH 28.04.2008 8 Ob 53/08i
    Vgl auch; Beisatz: Eine verfrüht, somit vor Rechtskraft der Konkursaufhebung ausgesprochene Mahnung ist wirkungslos, weil der Beginn der damit eingeräumten Nachfrist ungewiss ist. (T2)
  • 3 Ob 41/10s
    Entscheidungstext OGH 24.03.2010 3 Ob 41/10s
    Veröff: SZ 2010/28
  • 10 Ob 47/15g
    Entscheidungstext OGH 30.07.2015 10 Ob 47/15g
    Vgl auch; Beisatz: Ganz allgemein trifft den Gläubiger die Beweislast dafür, den Schuldner nach Eintritt des Verzugs ordnungsgemäß schriftlich gemahnt zu haben. Das gilt sowohl für die Frage, ob der Schuldner überhaupt gemahnt wurde, als auch dafür, wann dem Schuldner die Mahnung zuging oder als zugekommen zu gelten hat. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1953:RS0052249

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

08.09.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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