TE Vwgh Erkenntnis 2002/1/29 2001/05/1036

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Veröffentlicht am 29.01.2002
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Index

41/02 Melderecht;

Norm

MeldeG 1991 §17 Abs2 Z2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Jakusch und die Hofräte Dr. Giendl und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Enzlberger-Heis, über die Beschwerde des Bürgermeisters der Bundeshauptstadt Wien gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 12. März 2001, Zl. 600.906/5-II/13/00, betreffend Reklamationsverfahren nach § 17 Abs. 2 Z. 2 Meldegesetz (mitbeteiligte Parteien: 1. Bürgermeister der Stadtgemeinde Feldkirch in Feldkirch, 2. Moritz Müller in Wien XVII, Leopold-Ernst-Gasse 10/6, bzw. Feldkirch, Rhetikusstraße 23), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Antrag des Beschwerdeführers auf Zuspruch von Kosten wird abgewiesen.

Begründung

Der am 23. Juli 1973 geborene, ledige Erstmitbeteiligte ist mit Hauptwohnsitz in Feldkirch gemeldet, wo er mit seiner Mutter wohnt. In dieser Gemeinde sind auch eine Großmutter, ein Onkel und eine Tante wohnhaft (und mit Hauptwohnsitz gemeldet). Seit 23. Feber 1999 ist er mit weiterem Wohnsitz in Wien gemeldet, wo er studiert. Er tritt den Weg zur Studieneinrichtung von seiner Wiener Unterkunft aus an, wo er mit seiner Schwester wohnt (die in Wien mit Hauptwohnsitz gemeldet ist). In Wien wohnt weiters ein Bruder (nicht mit Hauptwohnsitz gemeldet). Seinen Angaben im Verwaltungsverfahren zufolge hält er sich rund 180 Tage im Jahr in Feldkirch auf ("über die Ferien"), ebenfalls rund 180 Tage im Jahr in Wien, und zwar werktags. Er brachte in diesem Zusammenhang vor, er halte sich in Wien ausschließlich zu Studienzwecken auf, das heiße, während den Vorlesungszeiten. Während der Ferien und zu verlängerten Wochenenden sei er in seiner Heimatgemeinde. Dort habe die Mehrzahl seiner sozialen Kontakte, und betrachte sie deshalb als Hauptwohnsitz.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des beschwerdeführenden Bürgermeisters auf Aufhebung des Hauptwohnsitzes des Zweitmitbeteiligten an der gemeldeten Adresse in der Gemeinde des erstmitbeteiligten Bürgermeisters ab. Hiezu stellte die belangte Behörde fest, dass der ausbildungsmäßige Mittelpunkt der Lebensbeziehungen auf Grund des Studiums in Wien liege, der "Familienwohnsitz" und somit der gesellschaftliche Schwerpunkt der Lebensbeziehungen des Zweitmitbeteiligten liege hingegen eindeutig in der Gemeinde des erstmitbeteiligten Bürgermeisters. Dort sei auch das soziale Umfeld des Zweitmitbeteiligten konzentriert. Das subjektive Kriterium "überwiegendes Naheverhältnis", welches nur in der persönlichen Einstellung des Betroffenen zum Ausdruck komme, gebe daher im Beschwerdefall den Ausschlag.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt;

angesprochen wird der Vorlageaufwand.

     Der Verwaltungsgerichtshof hat hierüber in einem gemäß

§ 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

     Zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides

hatte der Zweitmitbeteiligte bereits das 26. Lebensjahr vollendet, sodass im Sinn des hg. Erkenntnisses vom 13. November 2001, Zl. 2001/05/0935, auf das gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen wird, davon auszugehen ist, dass der Zweitmitbeteiligte zum Studienort so intensive Lebensbeziehungen geknüpft hat, dass der Mittelpunktcharakter des Studienortes nicht zu leugnen ist, wo hingegen der Mittelpunktcharakter des Heimatortes nicht mehr bejaht werden kann, zumal nicht hervorgekommen ist, dass eine neue familiäre Bindung (Ehe oder Lebensgemeinschaft) am früheren Heimatort besteht.

Da die belangte Behörde zu Unrecht davon ausgegangen ist, dass der Mittelpunktcharakter des Heimatortes noch bejaht werden könne und dem Zweitmitbeteiligten somit ein Wahlrecht nach § 1 Abs. 7 MeldeG zukomme, belastete sie ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes, weshalb der Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben war.

Das Kostenersatzbegehren des Beschwerdeführers war abzuweisen (angesprochen wird der Schriftsatzaufwand), weil er nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten war (§ 49 Abs. 1 VwGG idF der Novelle BGBl. I Nr. 88/1997).

Wien, am 29. Jänner 2002

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001051036.X00

Im RIS seit

11.04.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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