Norm
ZPO §85 Abs2Rechtssatz
Eine Fristüberschreitung bei Zurückstellung zur Verbesserung wird auch durch Satzung einer neuen - dem § 85 Abs 2 ZPO widersprechenden - Frist zur Verbesserung nicht saniert, wenn die neue Frist nicht eingehalten wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1953:RS0036377Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
15.02.2019