Norm
ZPO §236 BRechtssatz
Voraussetzungen für die Zulässigkeit eines Zwischenantrages auf Feststellung sind. 1.) dass das Rechtsverhältnis oder Recht bestritten wurde, 2.) dass es präjudiziell ist, 3.) dass das Prozessgericht dafür zuständig ist, und 4.) dass die Entscheidung nicht in einem ausschließlich vorgeschriebenen Verfahren getroffen werden muss. Das Rechtsverhältnis oder Recht ist präjudiziell, wenn die Entscheidung des Prozesses ganz oder zum Teil von dessen Bestehen oder Nichtbestehen abhängt, ohne dass aber das Rechtsverhältnis oder Recht mit dem in der Klage geltend gemachten Anspruch ident ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1953:RS0039539Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
03.01.2019