RS OGH 1953/8/12 3Ob532/53, 3Ob131/56, 6Ob32/74, 4Ob71/76 (4Ob72/76 -4Ob87/76), 7Ob592/80 (7Ob593/80

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.08.1953
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Norm

ZPO §236 B

Rechtssatz

Voraussetzungen für die Zulässigkeit eines Zwischenantrages auf Feststellung sind. 1.) dass das Rechtsverhältnis oder Recht bestritten wurde, 2.) dass es präjudiziell ist, 3.) dass das Prozessgericht dafür zuständig ist, und 4.) dass die Entscheidung nicht in einem ausschließlich vorgeschriebenen Verfahren getroffen werden muss. Das Rechtsverhältnis oder Recht ist präjudiziell, wenn die Entscheidung des Prozesses ganz oder zum Teil von dessen Bestehen oder Nichtbestehen abhängt, ohne dass aber das Rechtsverhältnis oder Recht mit dem in der Klage geltend gemachten Anspruch ident ist.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 532/53
    Entscheidungstext OGH 12.08.1953 3 Ob 532/53
  • 3 Ob 131/56
    Entscheidungstext OGH 04.04.1956 3 Ob 131/56
  • 6 Ob 32/74
    Entscheidungstext OGH 14.03.1974 6 Ob 32/74
    nur: Das Rechtsverhältnis oder Recht ist präjudiziell, wenn die Entscheidung des Prozesses ganz oder zum Teil von dessen Bestehen oder Nichtbestehen abhängt, ohne dass aber das Rechtsverhältnis oder Recht mit dem in der Klage geltend gemachten Anspruch ident ist. (T1)
  • 4 Ob 71/76
    Entscheidungstext OGH 05.10.1976 4 Ob 71/76
    nur T1; Beisatz: Einstufung und Leistungsbegehren. (T2)
  • 7 Ob 592/80
    Entscheidungstext OGH 09.10.1980 7 Ob 592/80
    Auch; nur T1
  • 5 Ob 45/89
    Entscheidungstext OGH 06.06.1989 5 Ob 45/89
    Auch; nur: Voraussetzungen für die Zulässigkeit eines Zwischenantrages auf Feststellung sind, dass die Entscheidung nicht in einem ausschließlich vorgeschriebenen Verfahren getroffen werden muss. (T3)
    Beisatz: Hier: Aufteilung der Betriebskosten nach WEG. (T4)
  • 3 Ob 169/05g
    Entscheidungstext OGH 27.07.2005 3 Ob 169/05g
    Auch; nur: Voraussetzungen für die Zulässigkeit eines Zwischenantrages auf Feststellung sind, dass das Rechtsverhältnis oder Recht präjudiziell ist. Das Rechtsverhältnis oder Recht ist präjudiziell, wenn die Entscheidung des Prozesses ganz oder zum Teil von dessen Bestehen oder Nichtbestehen abhängt, ohne dass aber das Rechtsverhältnis oder Recht mit dem in der Klage geltend gemachten Anspruch ident ist. (T5)
  • 5 Ob 218/10k
    Entscheidungstext OGH 20.12.2010 5 Ob 218/10k
    nur T1
  • 7 Ob 93/12w
    Entscheidungstext OGH 28.11.2012 7 Ob 93/12w
    Vgl auch; nur T5; Veröff: SZ 2012/132
  • 2 Ob 173/12y
    Entscheidungstext OGH 29.05.2013 2 Ob 173/12y
    nur: Das Rechtsverhältnis oder Recht ist präjudiziell, wenn die Entscheidung des Prozesses ganz oder zum Teil von dessen Bestehen oder Nichtbestehen abhängt. (T6)
  • 10 Ob 38/15h
    Entscheidungstext OGH 02.09.2015 10 Ob 38/15h
    Auch
  • 9 ObA 100/17x
    Entscheidungstext OGH 27.09.2017 9 ObA 100/17x
    Auch
  • 5 Ob 216/17a
    Entscheidungstext OGH 13.02.2018 5 Ob 216/17a
  • 1 Ob 99/18t
    Entscheidungstext OGH 21.11.2018 1 Ob 99/18t
    Beisatz: Hier: Kein geschütztes Interesse, mit einem Zwischenfeststellungsantrag die Rechtsfrage der Eintrittsberechtigung nach § 14 Abs 3 MRG zu klären, wenn dies schon aufgrund der Bindungswirkung des rechtskräftigen Urteils im Vorprozess feststeht. (T7)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1953:RS0039539

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

03.01.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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