Norm
OFG §13a Abs2 litaRechtssatz
Wenn die angebliche Lebensgefährtin die Todeserklärung beantragt, um eine Opferfürsorgerente erlangen zu können, hat das Gericht selbst die entsprechenden Feststellungen zu treffen, ob (da die Witwe angeblich in England lebt) die Lebensgefährtin Entschädigungsansprüche überhaupt stellen kann und ob sie daher ein rechtliches Interesse an der Todeserklärung besitzt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1953:RS0071015Dokumentnummer
JJR_19530819_OGH0002_0010OB00638_5300000_001