Norm
EheG §49 A1gRechtssatz
Die Ansicht der Revision, daß bei einer Ehe zwischen einer vierzigjährigen Frau und einem siebzigjährigen Mann liebloses Verhalten als Scheidungsgrund nicht bestehen könne, ist abzulehnen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1953:RS0056626Dokumentnummer
JJR_19530819_OGH0002_0030OB00497_5300000_001