Norm
EO §41 Abs2Rechtssatz
Trotz bestehender Pupillarsicherheit kann die Einschränkung auf einzelne der in Exekution durch Zwangsversteigerung gezogenen Liegenschaftsanteile nicht bewilligt werden, wenn der Wert der restlichen zu versteigernden Liegenschaften zwar die exekutive Forderung zahlenmäßig durchaus deckt, mit einem exekutiven Verkauf dieser restlichen Liegenschaften und damit mit einem im Zwangsversteigerungsverfahren beabsichtigten Erfolg aber nicht zu rechnen wäre.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1953:RS0001410Zuletzt aktualisiert am
02.07.2009