RS OGH 1953/8/19 1Ob673/53

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Veröffentlicht am 19.08.1953
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Norm

EO §41 Abs2

Rechtssatz

Trotz bestehender Pupillarsicherheit kann die Einschränkung auf einzelne der in Exekution durch Zwangsversteigerung gezogenen Liegenschaftsanteile nicht bewilligt werden, wenn der Wert der restlichen zu versteigernden Liegenschaften zwar die exekutive Forderung zahlenmäßig durchaus deckt, mit einem exekutiven Verkauf dieser restlichen Liegenschaften und damit mit einem im Zwangsversteigerungsverfahren beabsichtigten Erfolg aber nicht zu rechnen wäre.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1953:RS0001410

Zuletzt aktualisiert am

02.07.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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