Norm
1.AusfVPStG §22Rechtssatz
Ist der Vater deutscher Staatsangehöriger, so hat das deutsche Gericht ausschließlich - auch mit Wirkung für das österreichische Rechtsgebiet - die Legitimierung festzustellen. Zur Durchführung eines Feststellungsverfahrens ist daher die Zuständigkeit eines inländischen Gerichtes nicht gegeben. Allenfalls hat die Anordnung der Beischreibung im Geburtenbuch zu erfolgen, soweit die Gerichte eine solche für notwendig halten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1953:RS0057865Dokumentnummer
JJR_19530819_OGH0002_0030ND00170_5300000_001