Norm
AußStrG §16 A1Rechtssatz
Ein außerordentlicher Revisionsrekurs nach § 16 AußStrG ist bezüglich der Verbücherung einer Liegenschaftsteilung nur dann möglich, wenn es sich um ein Problem nach dem LiegTeilG handelt, sonst aber gemäß § 130 GBG ausgeschlossen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1953:RS0084482Dokumentnummer
JJR_19530826_OGH0002_0020OB00593_5300000_001