RS OGH 1953/8/31 1Ob385/53, 1Ob132/57

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Veröffentlicht am 31.08.1953
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Norm

ABGB §1175 A2

Rechtssatz

Wenn eine Person Pachtrechte an einer Liegenschaft zur Verfügung stellt und ein anderer seine ärztliche Vorbildung und auf dieser Grundlage ein Privatkrankenhaus betrieben wird, dann liegt eine bürgerlichrechtliche Gesellschaft vor; dies auch dann, wenn keine Vereinbarung über Gewinn und Verlust getroffen wurde und keine Eigentumsgemeinschaft am Hauptstamm bestand.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 385/53
    Entscheidungstext OGH 31.08.1953 1 Ob 385/53
  • 1 Ob 132/57
    Entscheidungstext OGH 03.04.1957 1 Ob 132/57

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1953:RS0025949

Dokumentnummer

JJR_19530831_OGH0002_0010OB00385_5300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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