Norm
ABGB §986 C5Rechtssatz
Rentenforderungen können auch dann, wenn es sich um Unterhaltsansprüche handelt, nur unter der Voraussetzung aufgewertet werden, daß die eingetretene Geldentwertung nicht voraussehbar war. Wenn die Parteien aber damit gerechnet hatten und eine Wertsicherung vereinbarten, entfällt die Möglichkeit, wegen der Aufwertung auf den Unterhaltscharakter der Forderung zurückzugreifen. Dieser Grundsatz bedarf allerdings der Einschränkung in der Richtung, daß Parteien, deren Wertsicherungsvereinbarung durch ein nachfolgendes Gesetz unwirksam wurde, nicht schlechter gestellt werden können als Personen, die sich über die Möglichkeit einer Geldentwertung überhaupt keine Gedanken machten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1953:RS0023996Dokumentnummer
JJR_19530831_OGH0002_0010OB00610_5300000_001