RS OGH 1953/8/31 1Ob610/53, 3Ob445/56, 7Ob216/57, 3Ob598/56, 8Ob166/63

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 31.08.1953
beobachten
merken

Norm

ABGB §986 C5
ABGB §988

Rechtssatz

Rentenforderungen können auch dann, wenn es sich um Unterhaltsansprüche handelt, nur unter der Voraussetzung aufgewertet werden, daß die eingetretene Geldentwertung nicht voraussehbar war. Wenn die Parteien aber damit gerechnet hatten und eine Wertsicherung vereinbarten, entfällt die Möglichkeit, wegen der Aufwertung auf den Unterhaltscharakter der Forderung zurückzugreifen. Dieser Grundsatz bedarf allerdings der Einschränkung in der Richtung, daß Parteien, deren Wertsicherungsvereinbarung durch ein nachfolgendes Gesetz unwirksam wurde, nicht schlechter gestellt werden können als Personen, die sich über die Möglichkeit einer Geldentwertung überhaupt keine Gedanken machten.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 610/53
    Entscheidungstext OGH 31.08.1953 1 Ob 610/53
  • 3 Ob 445/56
    Entscheidungstext OGH 26.09.1956 3 Ob 445/56
  • 3 Ob 598/56
    Entscheidungstext OGH 19.12.1956 3 Ob 598/56
    Ähnlich; nur: Rentenforderungen können auch dann, wenn es sich um Unterhaltsansprüche handelt, nur unter der Voraussetzung aufgewertet werden, daß die eingetretene Geldentwertung nicht voraussehbar war. Wenn die Parteien aber damit gerechnet hatten und eine Wertsicherung vereinbarten, entfällt die Möglichkeit, wegen der Aufwertung auf den Unterhaltscharakter der Forderung zurückzugreifen. (T1)
  • 7 Ob 216/57
    Entscheidungstext OGH 15.05.1957 7 Ob 216/57
  • 8 Ob 166/63
    Entscheidungstext OGH 17.07.1963 8 Ob 166/63
    nur T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1953:RS0023996

Dokumentnummer

JJR_19530831_OGH0002_0010OB00610_5300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten