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41/02 Melderecht;Norm
MeldeG 1991 §1 Abs6;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Jakusch und die Hofräte Dr. Giendl und Dr. Kail als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Enzlberger-Heis, über die Beschwerde des Bürgermeisters der Bundeshauptstadt Wien gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 25. Oktober 2001, Zl. 603.807/6-II/13/01, betreffend Reklamationsverfahren nach § 17 Abs. 2 Z. 2 Meldegesetz (mitbeteiligte Parteien: 1. Bürgermeister der Gemeinde Kohlschwarz in Kainach, 2. Harald Leist in Wien VI, Luftbadgasse 11/18), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Aus der Beschwerde und dem angeschlossenen angefochtenen Bescheid ergibt sich folgender Sachverhalt:
Der am 2. August 1978 geborene, ledige Zweitmitbeteiligte ist mit Hauptwohnsitz in Kohlschwarz bei Kainach gemeldet, wo er bei seinen Eltern in deren Einfamilienhaus lebt.
Seit 1. Jänner 1999 ist der Zweitmitbeteiligte in Wien mit einem weiteren Wohnsitz gemeldet und ist in Wien berufstätig. In Wien lebt er mit einer Lebensgefährtin, die in Wien-Schwechat arbeitet, ebenfalls aus der Steiermark und demselben Bezirk stammt und gleichfalls mit einem weiteren Wohnsitz in Wien gemeldet ist. Gemeinsame freie Tage werden ausschließlich in der Steiermark verbracht.
Mit dem angefochtenen Bescheid hat der Bundesminister für Inneres den Antrag des Beschwerdeführers auf Aufhebung des Hauptwohnsitzes an der Anschrift Kohlschwarz abgewiesen, der Zweitmitbeteiligte habe in Wien lediglich den Schwerpunkt seiner beruflichen Lebensbeziehungen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Der Verwaltungsgerichtshof hat hierüber in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Der Zweitmitbeteiligte ist ein typischer Wochenpendler. In seinem Erkenntnis vom 13. November 2001, Zl. 2001/05/0945, auf dessen eingehende Begründung gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen wird, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, dass dann, wenn die Lebensführung eines Wochenpendlers nicht über im Wesentlichen zufällige oder berufsbedingt entstandene lose gesellschaftliche Beziehungen hinausgeht, der ausschließlich zum Zweck der Berufsausübung gewählte weitere Wohnsitz den (bisherigen) Hauptwohnsitz des Betroffenen nicht aufzuheben und eine über § 1 Abs. 6 MeldeG hinausgehende Qualität nicht zu erreichen vermag.
Der Beschwerdefall gibt keine Veranlassung, von dieser Rechtsansicht abzurücken.
Der Umstand, dass der Zweitmitbeteiligte an der Wiener Adresse zusammen mit seiner gleichfalls aus der Steiermark stammenden Lebensgefährtin wohnt, vermag die Mittelpunktqualität des Heimatortes noch nicht zu schmälern, zumal ein Familienverband jedenfalls mit den Eltern dort weiter besteht (vgl. das hg. Erkenntnis vom 11. Dezember 2001, Zl. 2001/05/1100).
Da somit kein Mittelpunkt von Lebensbeziehungen in der Gemeinde des reklamierenden Bürgermeisters bestand, hätte dessen Antrag zurückgewiesen werden müssen; durch die Abweisung wurde der Beschwerdeführer aber in keinen Rechten verletzt.
Da schon der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die behaupteten Rechtsverletzungen nicht vorliegen, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 29. Jänner 2002
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2001051185.X00Im RIS seit
11.04.2002