- 3 Ob 478/53
Veröff: SZ 26/218 = NZ 1954,9
- 5 Ob 141/63
Entscheidungstext OGH 27.06.1963 5 Ob 141/63
Veröff: EvBl 1963/446 S 603 = ÖBl 1963,114
- 6 Ob 137/64
Entscheidungstext OGH 21.07.1964 6 Ob 137/64
nur: Auch ein Dritter, der durch eine Eintragung im Handelsregister in seinen Rechten verletzt wird, hat neben der Klage nach § 37 Abs 2 HGB auch das Rekursrecht gegen den Eintragungsbeschluss. (T1); Veröff: ÖBl 1965,14 = NZ 1965,124 = EvBl 1965/146 S 207
- 6 Ob 19/66
Entscheidungstext OGH 19.01.1966 6 Ob 19/66
nur T1; Beisatz hier: § 30 HGB (T2); Veröff: ÖBl 1967,15
- 6 Ob 77/68
Entscheidungstext OGH 20.03.1968 6 Ob 77/68
Veröff: NZ 1969,13
- 1 Ob 315/71
Entscheidungstext OGH 25.11.1971 1 Ob 315/71
Veröff: NZ 1972,121 = HS 8024
- 2 Ob 299/74
nur T1; Veröff: SZ 48/43 = RZ 1975/52 S 116; EvBl 1976/84 S 158 = NZ 1977,22
- 6 Ob 3/77
Auch; nur T1; Veröff: SZ 50/64 = NZ 1980,11
- 6 Ob 8/77
Entscheidungstext OGH 07.07.1977 6 Ob 8/77
Beisatz: Erfolgte die Bekanntmachung in mehreren Blättern, gilt die Bekanntmachung erst mit dem Ablauf des Tages, an welchem das letzte der die Bekanntmachung enthaltenden Blätter erschienen ist, als erfolgt. (T3)Veröff: RZ 1978/5 S 13 = NZ 19
- 6 Ob 10/78
Entscheidungstext OGH 21.09.1978 6 Ob 10/78
nur: Die Rekursfrist beginnt, wenn dem Rekurswerber der der Eintragung unterliegende Beschluss nicht zugestellt wurde, in dem Zeitpunkt, in welchem die Eintragung amtlich bekanntgemacht wurde, sofern der Rechtsmittelwerber nicht nachzuweisen vermag, dass er trotzdem die Eintragung weder kannte noch kennen mußte. (T4) Beisatz: Dies gilt nicht für einen Beteiligten, der nach den gesetzlichen Vorschriften dem Verfahren hätte beigezogen werden müssen (hier: Ausscheiden eines Kommanditisten). (T5); Veröff: GesRZ 1979,71
- 6 Ob 4/88
Vgl auch; nur T1; Beisatz hier: Beteiligtenstellung und Rechtsmittelbefugnis eines Gesellschaftsgläubigers, der die Verfolgung seiner Ansprüche gegen die Gesellschaft in einem Verfahren betreibt, gegen eine die Löschung dieser Gesellschaft anordnende Eintragungsverfügung. (T6); Veröff: RdW 1988,198 = GesRZ 1989,104 = WBl 1988,306 = NZ 1988,309
- 6 Ob 22/88
nur T1; Beisatz: Voraussetzung ist Beeinträchtigung rechtlicher geschützter - und nicht bloß wirtschaftlicher - Interessen. (T7); Veröff: NZ 1989,221
- 6 Ob 5/89
nur T1
- 6 Ob 1014/93
Entscheidungstext OGH 21.10.1993 6 Ob 1014/93
nur T4
- 6 Ob 2040/96k
Entscheidungstext OGH 08.05.1996 6 Ob 2040/96k
nur T1
- 6 Ob 2274/96x
Entscheidungstext OGH 13.02.1997 6 Ob 2274/96x
Beis wie T2
- 8 ObA 2344/96f
Entscheidungstext OGH 22.10.1998 8 ObA 2344/96f
Verstärkter Senat; Vgl auch; Beisatz: Zum Beginn der Rekursfrist siehe EvBl 1994/152 und 6 Ob 2274/96x. (T8) Veröff: SZ 71/175
- 6 Ob 183/01g
Auch; nur T1; Beisatz: Dies bedeutet aber nicht die Bejahung der Beteiligtenstellung eines Gesellschafters im Löschungsverfahren einer GmbH, insbesondere seines Rechts auf Verständigung nach
§ 18 FBG. Danach soll der verständigt werden, in dessen eingetragene Rechte durch eine Verfügung eingegriffen werden soll. Es kommt also auf das Ziel der beabsichtigten Verfügung und den unmittelbaren Eingriff in ein eingetragenes Recht an und nicht auf die bloß mittelbar eintretenden, über den eigentlichen Verfahrensgegenstand hinausgehenden Rechtsfolgen. Die Gesellschafter einer GmbH haben im Aufforderungsverfahren zur Löschung der vermögenslosen Gesellschaft nach
§ 40 FBG kein Recht auf Verständigung gemäß
§ 18 FBG von der beabsichtigten Löschung und kein Recht auf Zustellung der Löschungsverfügung. (T9)
- 6 Ob 300/01p
Vgl auch
- 6 Ob 130/04t
Vgl auch; Beisatz: Hier: Kraftloserklärung. (T10)
- 6 Ob 121/05w
Vgl auch; Beisatz: Hier: Mit der amtswegigen Löschung eines Gesellschafters (und Geschäftsführers) und der amtswegigen Wiederherstellung des Firmenbuchstands mit den ursprünglichen Gesellschaftern wird im Ergebnis ein Gesellschafterwechsel herbeigeführt, wodurch in die Rechte der Gesellschafter unmittelbar eingegriffen wird. (T12)
- 6 Ob 189/05w
Vgl auch; Beisatz: Für die nach
§ 21 Abs 1 FBG zu verständigenden Personen beginnt die Rekursfrist erst mit der Zustellung; ist diese unterblieben, beginnt deren Rekursfrist erst mit der tatsächlichen Zustellung und nicht mit der Veröffentlichung der Entscheidung zu laufen. (T11); Veröff: SZ 2005/119