Norm
ZPO §86Rechtssatz
Es kommt nicht auf die Absicht des Verfassers des Schriftsatzes, sondern auf die objektive Beurteilung an. Auch der Umstand spielt keine Rolle, dass sich der Angegriffene selbst nicht beleidigt fühlte und deswegen keinerlei Anlass nahm, von sich aus eine Ordnungsstrafe zu verhängen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1953:RS0036247Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
01.04.2016