RS OGH 1953/9/2 1Ob589/53

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.09.1953
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Norm

MG §19 Abs1 E3
WWG §15 Abs9
WWG §15 Abs10
WWG §15 Abs11
WWG §15 Abs12
WWG §15 Abs13
WWG §15 Abs14
WWG §15 Abs15

Rechtssatz

Bei Wohnungen, die nicht dem MG unterliegen, für die jedoch vertragsmäßig die Anwendung der Bestimmungen des MG vereinbart wurde und die in kriegsbeschädigten Häusern gelegen sind, bei denen nur die der gemeinsamen Benützung der Mieter dienenden Gebäudeteile mit Mitteln des Wohnhauswiederaufbaufonds wiederhergestellt wurden, ist eine Änderungskündigung nur im Rahmen des Betrages zulässig, der sich als Zuschlag durch die anteilmäßige Umlegung der Tilgungsraten gemäß § 15 Abs 8 WWG ergibt.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 589/53
    Entscheidungstext OGH 02.09.1953 1 Ob 589/53
    Veröff: JBl 1954,99

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1953:RS0067784

Dokumentnummer

JJR_19530902_OGH0002_0010OB00589_5300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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