Norm
MG §19 Abs1 E3Rechtssatz
Bei Wohnungen, die nicht dem MG unterliegen, für die jedoch vertragsmäßig die Anwendung der Bestimmungen des MG vereinbart wurde und die in kriegsbeschädigten Häusern gelegen sind, bei denen nur die der gemeinsamen Benützung der Mieter dienenden Gebäudeteile mit Mitteln des Wohnhauswiederaufbaufonds wiederhergestellt wurden, ist eine Änderungskündigung nur im Rahmen des Betrages zulässig, der sich als Zuschlag durch die anteilmäßige Umlegung der Tilgungsraten gemäß § 15 Abs 8 WWG ergibt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1953:RS0067784Dokumentnummer
JJR_19530902_OGH0002_0010OB00589_5300000_001