Norm
JN §1 CXIXbRechtssatz
(Kläger hat zufolge schriftlichen Auftrages der Bezirkshauptmannschaft im Jahre 1947 mit seinem Autobus Gerichtspersonen und Häftlinge der amerikanischen Besatzungsmacht befördert und verlangt hiefür Entgelt von der Republik). Daß sich die gegenständliche Fahrzeuganforderung auf keine Gesetzesbestimmung beruft und keinerlei Rechtsbelehrung nach § 26 ff RLG enthalten hat, schadet nicht, da eine andere gesetzliche Grundlage als das RLG nicht in Frage kommt. Der Rechtsweg ist daher ausgeschlossen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1953:RS0045739Dokumentnummer
JJR_19530904_OGH0002_0020OB00370_5300000_001