Norm
EheG §49 BRechtssatz
Daß die Ehegattin durch mehrere Jahre hindurch die Tatsache des Trinkens ihres Gatten und die in diesem Zustand gesetzten wörtlichen und tätlichen Beleidigungen hingenommen hat, ohne die Scheidungsklage einzubringen, benimmt ihr nicht das Recht, die Scheidung der Ehe zu begehren. Daß sie diese Verfehlungen nicht als schwere Störung der Ehe empfunden hat, hätte vom geklagten Gatten nachgewiesen werden müssen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1953:RS0056956Dokumentnummer
JJR_19530904_OGH0002_0020OB00615_5300000_001